Betreff
Annahme von Spenden, hier: Entscheidung wegen Überschreitung des Höchstwertes nach § 26, KomHKVO
Vorlage
BV/149/2017
Aktenzeichen
990-02
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:

Gem. § 111, Abs. 7, NKomVG i.V.m. § 25 KomHKVO entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte über die Annahme von Zuwendungen bis zu einem Wert von 100 €. Die Gemeinde hat weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass der Rat dem Verwaltungsausschuss die Zuständigkeit im Wertbereich von 100 € bis 2.000 €  übertragen kann.

Leistet ein Zuwendungsgeber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen (Kettenzuwendungen), deren Gesamtwert die Wertgrenze (Hier: 2.000 €) überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung an der Rat der Gemeinde über die Annahme (§ 26, Abs. 3, KomHKVO).

 

Mit Spende vom 12.12.20017 über 9.500 € überschreitet der Zuwendungsgeber H&R diese Wertgrenze. (Bisher: 07.11.2017 500 € und 17.11.2017 500 €). 


Beschlussempfehlung:

Die Verwaltung empfiehlt die Annahme der Spende über 9.500 €, auch in Verbindung mit den Spenden vom 07.11.2017 und 17.11.20017der H&R  und die entsprechende Vereinnahmung im Haushalt 2017.


Stellungnahme der Kämmerei:

 

Die Zuwendung über 9.500 € würde wie die Spenden bisher entsprechend zweckgebunden vereinnahmt und dem HH 2017 zugeführt.