Betreff
Fuß-und Radwegtunnel am Bahnhof in Salzbergen
- Vereinbarung zur Regelung der Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten
- Widmung für den öffentlichen Verkehr
Vorlage
BV/050/2024
Aktenzeichen
642-03
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:

Die Deutsche Bahn plant bereits seit mehreren Jahren den barrierefreien Umbau des Bahnhofes in Salzbergen. Hierfür ist es erforderlich, Personenaufzüge zu den Bahnsteigen zu installieren. Die Aufzüge sollen über den Fuß- und Radwegtunnel erschlossen werden.

 

Im Rahmen des Planungsprozesses ist festgestellt worden, dass der Tunnel, der gleichzeitig als Zugang zu den Bahnsteigen dient, formell nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

 

Zum Hintergrund:

Der Fuß- und Radwegtunnel wurde im Jahr 1976 durch die Deutsche Bahn zur Erschließung der im gleichen Zuge neu hergestellten Bahnsteige errichtet. Im Gegenzug wurde der ehemalige Bahnübergang (heute zwischen Gillenbrink und Lindenstraße in Höhe Molkereiplatz) aufgegeben.

 

Aus dem Jahr 1983 existiert eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Deutschen Bahn und der Gemeinde Salzbergen (Anlage 1), die zum einen die Baumaßnahme "Errichtung eines Fuß- und Radwegtunnels" beschreibt und zum anderen die Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten festlegt.

 

Der Vereinbarung ist zu entnehmen, dass die Deutsche Bahn den Fußgängertunnel auf ihre Kosten herstellt.

 

Die Bahn wird gemäß der Vereinbarung Eigentümer des Fuß- und Radwegetunnels (Rahmenbauwerk) mit den Treppenaufgängen zu den Bahnsteigen. Die Zugänge vom Tunnel zu den Bahnsteigen sind planfestgestellte Eisenbahnanlagen und wegerechtlich bahneigene Privatwege.

 

Alle anderen Anlagen des Kreuzungsbauwerkes einschließlich der Wegeanlagen werden Eigentum der Gemeinde. Gemäß der Vereinbarung sollte die Unterführung ein öffentlich gewidmeter Weg werden.

 

Eine Widmung der Wegeanlagen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) für den öffentlichen Verkehr wurde bis dato durch die Gemeinde Salzbergen nicht durchgeführt. Auch wurde die Vereinbarung aus dem Jahr 1983 bis heute nicht durch die Gemeinde unterzeichnet. Die Gründe warum der damalige Gemeindedirektor und auch seine Rechtsnachfolger diesen Vertrag nicht rechtswirksam haben werden lassen, sind leider nicht mehr nachvollziehbar

 

Tatsächlich hat sich die Gemeinde immer um die Verkehrssicherungspflichten (Reinigung, Winterdienst, Beleuchtung etc.) entsprechend dem Inhalt der nicht unterzeichneten Vereinbarung des Tunnels gekümmert.

 

Im Rahmen des barrierefreien Umbaus des Bahnhofs drängt die Bahn nun darauf, dass der Tunnel künftig dem öffentlichen Verkehr gewidmet wird.

 

Um die Eigentumsverhältnisse und die Unterhaltungspflichten rechtsverbindlich festzulegen, sollte die Vereinbarung aus dem Jahr 1983 unterzeichnet bzw. eine aktualisierte Vereinbarung mit demselben Inhalt zwischen der Deutschen Bahn und der Gemeinde Salzbergen geschlossen werden.

 

Die Vereinbarung setzt eine Widmung des Tunnels für den öffentlichen Verkehr voraus. Aufgrund dessen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Widmung gemäß § 6 NStrG durch die Gemeinde für den Fuß- und Radwegetunnel ausgesprochen werden.

 

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße (hier Fuß- und Radweg) dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer der Widmung zugestimmt hat. Die Einhausungen des Tunnels befinden sich auf Grund und Boden der Gemeinde Salzbergen. Die Tunnelanlage an sich befindet sich auf Grund und Boden der Deutschen Bahn. Da die Bahn auf eine Widmung drängt und dies auch in der Vereinbarung vorausgesetzt wird, liegt die Zustimmung des Eigentümers (nach Unterzeichnung) vor.

 

Anschließend wird im weiteren Verfahren zum barrierefreien Umbau des Bahnhofes der Sanierungsumfang des Tunnels durch die Bahn in Absprache mit der Gemeinde definiert bzw. festgelegt. Wenn sich durch die Sanierung wesentliche Änderungen am Tunnelbauwerk ergeben, ist es laut Bahn erforderlich, eine sogenannte Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) abzuschließen.

 

Eine Kreuzungsvereinbarung beschreibt eine konkrete Baumaßnahme an einer Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer gewidmeten Straße. Diese enthält den Umfang und die resultierende Kostenteilung zwischen den Kreuzungspartnern.

 

Ob nach Festlegung des Sanierungsumfanges eine Kreuzungsvereinbarung abzuschließen ist, bleibt zunächst abzuwarten. Sollte dies erforderlich werden, ist über den Inhalt der Vereinbarung, insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenteilung, politisch zu beraten und ein entsprechender Beschluss zu fassen.


Beschlussempfehlung:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, die Vereinbarung zur Regelung der Eigentums- und Unterhaltungspflichten aus dem Jahr 1983 (Anlage 1) bzw. eine aktualisierte Vereinbarung mit demselben Inhalt mit der Deutschen Bahn abzuschließen.

 

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt den Fuß- und Radwegtunnel am Bahnhof (Anlage 2) gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.


Stellungnahme der Kämmerei:

Durch die Beschlüsse ergeben sich keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen.