- Vereinbarung zur Regelung der Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten
- Widmung für den öffentlichen Verkehr
Darlegung des Sachverhaltes:
Die Deutsche Bahn plant
bereits seit mehreren Jahren den barrierefreien Umbau des Bahnhofes in
Salzbergen. Hierfür ist es erforderlich, Personenaufzüge zu den Bahnsteigen zu
installieren. Die Aufzüge sollen über den Fuß- und Radwegtunnel erschlossen
werden.
Im Rahmen des
Planungsprozesses ist festgestellt worden, dass der Tunnel, der gleichzeitig
als Zugang zu den Bahnsteigen dient, formell nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet ist.
Zum Hintergrund:
Der Fuß- und Radwegtunnel
wurde im Jahr 1976 durch die Deutsche Bahn zur Erschließung der im gleichen
Zuge neu hergestellten Bahnsteige errichtet. Im Gegenzug wurde der ehemalige
Bahnübergang (heute zwischen Gillenbrink und Lindenstraße in Höhe
Molkereiplatz) aufgegeben.
Aus dem Jahr 1983 existiert
eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Deutschen Bahn und der Gemeinde
Salzbergen (Anlage 1), die zum einen
die Baumaßnahme "Errichtung eines Fuß- und Radwegtunnels" beschreibt
und zum anderen die Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungspflichten festlegt.
Der Vereinbarung ist zu
entnehmen, dass die Deutsche Bahn den Fußgängertunnel auf ihre Kosten
herstellt.
Die Bahn wird gemäß der
Vereinbarung Eigentümer des Fuß- und Radwegetunnels (Rahmenbauwerk) mit den
Treppenaufgängen zu den Bahnsteigen. Die Zugänge vom Tunnel zu den Bahnsteigen
sind planfestgestellte Eisenbahnanlagen und wegerechtlich bahneigene
Privatwege.
Alle anderen Anlagen des
Kreuzungsbauwerkes einschließlich der Wegeanlagen werden Eigentum der Gemeinde.
Gemäß der Vereinbarung sollte die Unterführung ein öffentlich gewidmeter Weg
werden.
Eine Widmung der Wegeanlagen
gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) für den öffentlichen Verkehr
wurde bis dato durch die Gemeinde Salzbergen nicht durchgeführt. Auch wurde die
Vereinbarung aus dem Jahr 1983 bis heute nicht durch die Gemeinde
unterzeichnet. Die Gründe warum der damalige Gemeindedirektor und auch seine
Rechtsnachfolger diesen Vertrag nicht rechtswirksam haben werden lassen, sind
leider nicht mehr nachvollziehbar
Tatsächlich hat sich die
Gemeinde immer um die Verkehrssicherungspflichten (Reinigung, Winterdienst,
Beleuchtung etc.) entsprechend dem Inhalt der nicht unterzeichneten
Vereinbarung des Tunnels gekümmert.
Im Rahmen des barrierefreien
Umbaus des Bahnhofs drängt die Bahn nun darauf, dass der Tunnel künftig dem
öffentlichen Verkehr gewidmet wird.
Um die Eigentumsverhältnisse
und die Unterhaltungspflichten rechtsverbindlich festzulegen, sollte die
Vereinbarung aus dem Jahr 1983 unterzeichnet bzw. eine aktualisierte
Vereinbarung mit demselben Inhalt zwischen der Deutschen Bahn und der Gemeinde
Salzbergen geschlossen werden.
Die Vereinbarung setzt eine
Widmung des Tunnels für den öffentlichen Verkehr voraus. Aufgrund dessen sowie
aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Widmung gemäß § 6 NStrG durch die
Gemeinde für den Fuß- und Radwegetunnel ausgesprochen werden.
Voraussetzung für die Widmung
ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße (hier Fuß-
und Radweg) dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer der Widmung
zugestimmt hat. Die Einhausungen des Tunnels befinden sich auf Grund und Boden
der Gemeinde Salzbergen. Die Tunnelanlage an sich befindet sich auf Grund und
Boden der Deutschen Bahn. Da die Bahn auf eine Widmung drängt und dies auch in
der Vereinbarung vorausgesetzt wird, liegt die Zustimmung des Eigentümers (nach
Unterzeichnung) vor.
Anschließend wird im weiteren
Verfahren zum barrierefreien Umbau des Bahnhofes der Sanierungsumfang des
Tunnels durch die Bahn in Absprache mit der Gemeinde definiert bzw. festgelegt.
Wenn sich durch die Sanierung wesentliche Änderungen am Tunnelbauwerk ergeben,
ist es laut Bahn erforderlich, eine sogenannte Kreuzungsvereinbarung nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) abzuschließen.
Eine Kreuzungsvereinbarung
beschreibt eine konkrete Baumaßnahme an einer Kreuzung zwischen einer
Eisenbahnstrecke und einer gewidmeten Straße. Diese enthält den Umfang und die
resultierende Kostenteilung zwischen den Kreuzungspartnern.
Ob nach Festlegung des Sanierungsumfanges eine Kreuzungsvereinbarung abzuschließen ist, bleibt zunächst abzuwarten. Sollte dies erforderlich werden, ist über den Inhalt der Vereinbarung, insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenteilung, politisch zu beraten und ein entsprechender Beschluss zu fassen.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, die Vereinbarung
zur Regelung der Eigentums- und Unterhaltungspflichten aus dem Jahr 1983 (Anlage 1) bzw. eine aktualisierte
Vereinbarung mit demselben Inhalt mit der Deutschen Bahn abzuschließen.
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt den Fuß- und Radwegtunnel am Bahnhof (Anlage 2) gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz für den öffentlichen Verkehr zu widmen. Die Widmung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.
Stellungnahme der Kämmerei:
Durch die Beschlüsse ergeben sich keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen.