Darlegung des Sachverhaltes:
Gemäß § 112 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Salzbergen für das Haushaltsjahr 2024 eine Haushaltssatzung und einen
Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.
Die
Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung vor. Der
Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen Ratsinformationssystem in
Gänze zur Verfügung gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf 22.398.100 Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 22.398.100 Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge
50.000
Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendung auf
50.000 Euro
2. im
Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 21.537.300 Euro
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 21.054.700 Euro
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 7.566.000 Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 12.069.200 Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6 der
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 230.400 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag,
bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.500.000 Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v. H.
2. Gewerbesteuer 340
v. H.
§ 6
Als unerheblich im
Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a) § 117 I 2 NKomVG 25.000
EURO
b) § 19 IV KomHKVO 25.000
EURO
c) Rückstellungen und Abgrenzungen 500 EURO
Als unerheblich im
Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche
über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem Umfange erstattet
werden.
Außerdem sind
Beträge, die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, sowie die Beträge für
abschlusstechnische Buchungen als unerheblich anzusehen.
Teilhaushalte
werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer Bewirtschaftungseinheit
(Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Budgets
deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie in einem
sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame
Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche
Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit verwendet werden. Zahlungswirksame Mehrerträge oder
nicht verwendete, zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender
Verwaltungstätigkeit dürfen für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets
für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.
Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung und beschließt die Finanzplanung für die Jahre 2025-2027.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung und beschließt die Finanzplanung für die Jahre 2025-2027
Stellungnahme der Kämmerei:
Die
haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem vorgelegten Entwurf des
Haushaltsplanes.