Betreff
Üpl/Apl im Rahmen des Jahresabschlusses 2015
Vorlage
BV/052/2023
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:

Gem. § 117 Abs. 1 NKomVG sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Ihre Deckung muss gewährleistet sein. In den Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Bürgermeister. Der Rat und der Verwaltungsausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die Wertgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist lt. Haushaltsplan 2015 auf 25.000,00 € begrenzt.

Eine Ausnahme sind die Abschreibungen. Diese Mehraufwendungen stellen keine überplanmäßigen Aufwendungen dar (§ 117 Abs. 5 NKomVG).

 

Ergebnisrechnung

Die Personalaufwendungen sind lt. Haushaltsplan 2015 gesondert, über alle Budgets hinaus, zu betrachten. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind als Deckungskreis mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 GemHKVO im Haushalt 2015 eingebunden.

 

 

Nr.

Bezeichnung

Ergebnis des Haushaltsjahres

Ansätze des Haushaltsjahres

mehr (+)

weniger (-)

13.

Aufwendungen für aktives Personal

2.616.930,72

2.551.900,00

+65.030,72

14.

Aufwendungen für Versorgung

13.308,44

110.300,00

-96.991,56

 

Die erfassten Zahlungen in der Finanzrechnung sind im Wesentlichen inhaltsgleich zu den Positionen in der Ergebnisrechnung. Im Ergebnishaushalt werden außerdem Pensions- und Beihilferückstellungen abgebildet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlungswirksam werden. Es ist festzuhalten, dass eine Überschreitung bei den Aufwendungen für aktives Personal in Höhe von ca. 65 T € (überplanmäßige Mehraufwendung) zu verzeichnen ist. Diese resultiert u.a. aus der Bildung der Rückstellungen, die in späteren Jahren zu Auszahlungen führen. Im Finanzhaushalt sind keine über-/außerplanmäßigen Auszahlungen bei den „Auszahlungen für aktives Personal“ / „Auszahlungen für Versorgung“ zu verzeichnen.

 

Die Überschreitung bei der Position „13. Aufwendungen für aktives Personal“ ist durch die Einsparungen bei der Position „14. Aufwendungen für Versorgung“ gedeckt, sodass keine überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen aufgrund der gegenseitigen Deckungs-fähigkeit entstanden sind.

 

Da die EDV-Kosten in der Haushaltsplanung 2015 unter den „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ geplant wurden, das Sachkonto jedoch aufgrund der Sachkontennummer haushaltsrechtlich zu den „sonstigen ordentlichen Aufwendungen“ zugeordnet wird, führt dies zu Differenzen in den nachfolgenden Teilhaushalten. Trotz dieser Verschiebung bleibt das Gesamtergebnis davon unberührt.

 

 

Kosten-träger

Sach-           konto

ÜPL/APL

Beschreibung

Betrag      in €

Genehmigt durch

36500

4318000

ÜPL

Ausgleich Defizit Kindergarten St. Augustinus und St. Cyriakus

38.052,15

Mit Beschluss des Jahresabschlusses durch den Rat

35160

4332200

ÜPL

Übernahme Kindergartenbeiträge Sozialamt

4.917,13

Bürgermeister

 

Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2015 konnte der Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.

Weitere Überschreitungen in den einzelnen Budgets wurden nach § 19 GemHKVO innerhalb des Budgets durch Einsparungen bzw. nach § 18 GemHKVO infolge von Mehrerträgen innerhalb des Budgets gedeckt.

 

Es sind außerplanmäßige außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 866.822,01 € aufgrund von Grundstückangelegenheiten entstanden (Details siehe Anhang/Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2015), denen keine Planwerte gegenüberstanden.

 

Finanzrechnung - Investitionen

Gemäß § 19 GemHKVO sind die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Außerdem greift die unechte Deckungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 5 GemHKVO. Dadurch stellen Mehraufwendungen, denen Mehrerträge gegenüberstehen, keine überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen dar. Gleiches gilt im Finanzhaushalt. Unter Berücksichtigung der Haushaltsreste aus Vorjahren, die im Rahmen der Abschlüsse aus Vorjahren übertragen wurden, werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Durch die Haushaltsplanung der Investitionsnummer I-15-0014 „Familienzentrum Bürgersaal“ ist der Ansatz auf dem Kostenträger 11102 geplant und nicht wie bei der Investitionsnummer hinterlegt bei dem Kostenträger 11103. Dies führt zu einer Verschiebung innerhalb der Teilhaushalte. Eine Plan-/Ist-Auswertung ist daher in der Gesamtübersicht der Investitionen ersichtlich. Zukünftig ist darauf zu achten, dass die Ansätze der Haushaltsplanung und die Buchungen mit der Hinterlegung bei der Investition übereinstimmen. Aufgrund der Auswertung in der Gesamtübersicht der Investitionen ist bei der Investition „Familienzentrum Bürgersaal“ kein Mehrbedarf festzustellen, sodass die Auszahlungen im Produkt 11103 durch den Planansatz gedeckt werden können.

 

Kosten-träger

Sach-           konto

ÜPL/APL

Beschreibung

Betrag      in €

Genehmigt durch

11104

1661101

APL

Buchung Versorgungsrücklage Aktive

1.351,87

Bürgermeister

11104

1661201

APL

Buchung Versorgungrücklage Passive

2.495,12

Bürgermeister

 

Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2015 konnte der Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die außerplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.


Beschlussempfehlung:

Der Gemeinderat stimmt nachträglich den überplanmäßigen und den außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wie im Jahresabschluss 2015 dargestellt, gemäß § 117 NKomVG zu.

 


Stellungnahme der Kämmerei:

Gemäß § 117 NKomVG zum Jahresabschluss 2015 muss die Unterrichtung des Rates über die ÜPL/APL Aufwendungen und Auszahlungen mit Vorlage des Jahresabschlusses 2015 noch erfolgen bzw. ist die Genehmigung des Rates noch nachträglich einzuholen. Anschließend ist über die Beschlussfassung zu den ÜPL/APL zu berichten.

Das laufende Haushaltsjahr wird durch den Jahresabschluss 2015 nicht tangiert.