Darlegung des Sachverhaltes:
Gem. § 117 Abs. 1 NKomVG sind
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie
zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Ihre Deckung muss gewährleistet sein.
In den Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Bürgermeister. Der
Rat und der Verwaltungsausschuss sind spätestens mit der Vorlage des
Jahresabschlusses zu unterrichten. Die Wertgrenze für
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist lt. Haushaltsplan
2015 auf 25.000,00 € begrenzt.
Eine Ausnahme sind die
Abschreibungen. Diese Mehraufwendungen stellen keine überplanmäßigen
Aufwendungen dar (§ 117 Abs. 5 NKomVG).
Ergebnisrechnung
Die Personalaufwendungen sind lt.
Haushaltsplan 2015 gesondert, über alle Budgets hinaus, zu betrachten. Die
Personal- und Versorgungsaufwendungen sind als Deckungskreis mit gegenseitiger
Deckungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 GemHKVO im Haushalt 2015 eingebunden.
Nr. |
Bezeichnung |
Ergebnis des Haushaltsjahres |
Ansätze des Haushaltsjahres |
mehr (+) weniger (-) |
13. |
Aufwendungen für aktives Personal |
2.616.930,72 |
2.551.900,00 |
+65.030,72 |
14. |
Aufwendungen für Versorgung |
13.308,44 |
110.300,00 |
-96.991,56 |
Die erfassten Zahlungen in der
Finanzrechnung sind im Wesentlichen inhaltsgleich zu den Positionen in der
Ergebnisrechnung. Im Ergebnishaushalt werden außerdem Pensions- und
Beihilferückstellungen abgebildet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt
zahlungswirksam werden. Es ist festzuhalten, dass eine Überschreitung bei den
Aufwendungen für aktives Personal in Höhe von ca. 65 T € (überplanmäßige
Mehraufwendung) zu verzeichnen ist. Diese resultiert u.a. aus der Bildung der
Rückstellungen, die in späteren Jahren zu Auszahlungen führen. Im
Finanzhaushalt sind keine über-/außerplanmäßigen Auszahlungen bei den
„Auszahlungen für aktives Personal“ / „Auszahlungen für Versorgung“ zu
verzeichnen.
Die Überschreitung bei der
Position „13. Aufwendungen für aktives Personal“ ist durch die Einsparungen bei
der Position „14. Aufwendungen für Versorgung“ gedeckt, sodass keine
überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen aufgrund der gegenseitigen
Deckungs-fähigkeit entstanden sind.
Sach- konto |
ÜPL/APL |
Beschreibung |
Betrag in € |
Genehmigt durch |
|
36500 |
4318000 |
ÜPL |
Ausgleich Defizit
Kindergarten St. Augustinus und St. Cyriakus |
38.052,15 |
Mit Beschluss des
Jahresabschlusses durch den Rat |
35160 |
4332200 |
ÜPL |
Übernahme
Kindergartenbeiträge Sozialamt |
4.917,13 |
Bürgermeister |
Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2015 konnte der
Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je
Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der
Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu
unterrichten. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der
Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.
Weitere
Überschreitungen in den einzelnen Budgets wurden nach § 19 GemHKVO innerhalb
des Budgets durch Einsparungen bzw. nach § 18 GemHKVO infolge von Mehrerträgen
innerhalb des Budgets gedeckt.
Es sind außerplanmäßige außerordentliche Aufwendungen in Höhe
von 866.822,01 € aufgrund von Grundstückangelegenheiten entstanden (Details
siehe Anhang/Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2015), denen keine
Planwerte gegenüberstanden.
Finanzrechnung - Investitionen
Gemäß § 19 GemHKVO sind die Ansätze
für Aufwendungen und Auszahlungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb
eines Budgets gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts
anderes bestimmt wird. Außerdem greift die unechte Deckungsfähigkeit nach § 18
Abs. 1 Satz 5 GemHKVO. Dadurch stellen Mehraufwendungen, denen Mehrerträge
gegenüberstehen, keine überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Gleiches gilt im Finanzhaushalt. Unter Berücksichtigung der Haushaltsreste aus
Vorjahren, die im Rahmen der Abschlüsse aus Vorjahren übertragen wurden, werden
folgende Feststellungen getroffen:
Durch die Haushaltsplanung der
Investitionsnummer I-15-0014 „Familienzentrum Bürgersaal“ ist der Ansatz auf
dem Kostenträger 11102 geplant und nicht wie bei der Investitionsnummer
hinterlegt bei dem Kostenträger 11103. Dies führt zu einer Verschiebung
innerhalb der Teilhaushalte. Eine Plan-/Ist-Auswertung ist daher in der
Gesamtübersicht der Investitionen ersichtlich. Zukünftig ist darauf zu achten,
dass die Ansätze der Haushaltsplanung und die Buchungen mit der Hinterlegung
bei der Investition übereinstimmen. Aufgrund der Auswertung in der
Gesamtübersicht der Investitionen ist bei der Investition „Familienzentrum
Bürgersaal“ kein Mehrbedarf festzustellen, sodass die Auszahlungen im Produkt
11103 durch den Planansatz gedeckt werden können.
Kosten-träger |
Sach-
konto |
ÜPL/APL |
Beschreibung |
Betrag
in € |
Genehmigt durch |
11104 |
1661101 |
APL |
Buchung Versorgungsrücklage Aktive |
1.351,87 |
Bürgermeister |
11104 |
1661201 |
APL |
Buchung Versorgungrücklage Passive |
2.495,12 |
Bürgermeister |
Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2015 konnte der Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die außerplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.
Beschlussempfehlung:
Der Gemeinderat stimmt
nachträglich den überplanmäßigen und den außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen, wie im Jahresabschluss 2015 dargestellt, gemäß § 117 NKomVG zu.
Stellungnahme der Kämmerei:
Gemäß § 117 NKomVG zum Jahresabschluss 2015 muss die
Unterrichtung des Rates über die ÜPL/APL Aufwendungen und Auszahlungen mit
Vorlage des Jahresabschlusses 2015 noch erfolgen bzw. ist die Genehmigung des
Rates noch nachträglich einzuholen. Anschließend ist über die Beschlussfassung
zu den ÜPL/APL zu berichten.
Das laufende Haushaltsjahr wird durch den Jahresabschluss
2015 nicht tangiert.