Darlegung des Sachverhaltes:
Der zum 18. Juli
2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36
Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der
Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die
Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit
hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur
Verfügung stehen.
Nicht jede
Veranstaltung ist eine gemeindliche Veranstaltung. Unter gemeindlichen
Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus
der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die
Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss
sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt
hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im
Straßenraum der Gemeinde.
Tritt die Gemeinde
nicht selbst als Veranstalter auf, muss die Veranstaltung seitens des
Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden. Der Veranstalter muss die
Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis einholen. Wird diese
erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des
NBrandSchG.
Mit der Regelung
werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von
Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die
Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen
erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren,
sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die
bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe
aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer
Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen
haben.
Die Befugnisse
ergeben sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 36 Abs. 1
StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen
Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln.
Weisungen richten sich nur an einzelne bestimmte Verkehrsteilnehmer. Zeichen
richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die es angeht. Die Nichtbefolgung
dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO,
sofern die Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus ist die
Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen
befugt.
Damit diese Befugnisse zukünftig von der Freiwilligen Feuerwehr Salzbergen wahrgenommen werden können, bedarf es des Beschlusses des Gemeinderates.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die Befugnis zur Verkehrsregelung durch die Freiwillige Feuerwehr Salzbergen bei gemeindlichen Veranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 6 NBrandSchG.
Stellungnahme der Kämmerei:
Der Haushalt der
Gemeinde Salzbergen ist durch die Beschlussfassung nicht betroffen.