Darlegung des Sachverhaltes:
Die Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher
Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie – R-StBauF) des Landes
Niedersachsen sind komplett überarbeitet worden. Die Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie
ist am 14.12.2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht worden
und ist rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten.
Aufgrund der
Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie ist eine punktuelle Anpassung der
Förderrichtlinie für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten
Wohn- und Geschäftsgebäuden innerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“ (Modernisierungsrichtlinie) der
Gemeinde Salzbergen erforderlich. Die kommunale Modernisierungsrichtlinie
stammt aus dem Jahr 2005.
Folgende Änderungen
haben sich aufgrund der überarbeiteten Städtebauförderungsrichtlinie des Landes
Niedersachsen an der Modernisierungsrichtlinie der Gemeinde Salzbergen ergeben:
§ 2 Förderungsfähige Maßnahmen
Absatz 3 kann
komplett entfallen.
Im Rahmen der
Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist ein prozentualer Anteil in
Höhe von 10 % für unterlassene Instandsetzung abzusetzen. Andere
Fördermittel Dritter sind im Einzelfall anzurechnen.
Absatz 4 S. 2 der
Begriff „Wohnraumförderung des Landes“ kann entfallen, da bei Einsatz von
Wohnraumfördermitteln grundsätzlich von einem Förderausschluss nach der
Städtebauförderungsrichtlinie auszugehen ist.
Die überarbeitete Modernisierungsrichtlinie ist als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die als Anlage beigefügte Förderrichtlinie für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“ (Modernisierungsrichtlinie nach Nr. 5.3.3 (2a) R-StBauF Niedersachsen).
Stellungnahme der Kämmerei:
Durch diesen
Beschluss ergeben sich keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.