Betreff
Haushalt 2023
Vorlage
BV/121/2022
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:

Gemäß § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat

der Gemeinde Salzbergen für das Haushaltsjahr 2023 eine Haushaltssatzung und

einen Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.

Die Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung vor. Der

Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen Ratsinformationssystem in Gänze

zur Verfügung gestellt.

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf 20.318.000 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 20.318.000 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0 Euro

 

 

2. im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.475.900 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.107.900 Euro

 

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.352.500 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 9.004.200 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 218.400 Euro

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht

veranschlagt.

 

 

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur

rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,

wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023

wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v. H.

 

2. Gewerbesteuer 340 v. H.

 

§ 6

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende

Wertgrenzen:

a) § 115 II Nr.1 NKomVG 25.000 EURO

b) § 115 II Nr. 2 NKomVG 25.000 EURO

c) § 117 I 2 NKomVG 25.000 EURO

d) § 19 IV KomHKVO 25.000 EURO

e) Rückstellungen und Abgrenzungen 500 EURO

 

Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und

außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts

oder auf solche über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem

Umfange erstattet werden.

Außerdem sind Beträge, die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, sowie die

Beträge für abschlusstechnische Buchungen als unerheblich anzusehen.

Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer

Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht

innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn

sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen.

Zahlungswirksame Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für

unerhebliche Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder

Finanzierungstätigkeit verwendet werden. Zahlungswirksame Mehrerträge oder nicht

verwendete, zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender

Verwaltungstätigkeit dürfen für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets

für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.

.


Beschlussempfehlung:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst

Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 in der vorgelegten Fassung und beschließt die

Investitionsplanung für die Jahre 2024-2026.

 


Stellungnahme der Kämmerei:

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem vorgelegten Entwurf

des Haushaltsplanes.