Betreff
1. Änderung der Satzung der Gemeinde Salzbergen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Salzbergen Ortskern"
Vorlage
BV/084/2022
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:

Die Gemeinde Salzbergen befindet sich seit 2015 mit dem Sanierungsgebiet „Salzbergen Ortskern“ in der Städtebauförderung. Zunächst wurden Maßnahmen über das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ gefördert. Nach Neustrukturierung der Städtebauförderung im Jahr 2020 wurde das Sanierungsgebiet in das neue Förderprogramm „Lebendige Zentren“ überführt.

 

Ziele der Sanierung sind u. a. die Verbesserung des Flächenangebotes für Fußgänger und Radfahrer, die Beseitigung von Gewerbeleerständen, eine Verkehrsberuhigung sowie eine barrierefreie Neu- und Umgestaltung der Verkehrsräume im Ortskern.

 

Der Rat der Gemeinde Salzbergen hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 beschlossen, das Sanierungsgebiet im Nordwesten zu erweitern und in die laufende Gesamtmaßnahme einzubinden. Anlass der Gebietserweiterung ist die sich abzeichnende Verlagerung wichtiger Zentrumsfunktionen in den nördlichen Teil des Ortskerns. Zu den Treibern der Fokusverlagerung zählen Planungen zur weiteren Entwicklung des Geländes am Feuerwehrmuseum sowie die Flächen südlich des Friedhofes. Aus diesen Entwicklungen resultieren neue Ansprüche an das umliegende Gebiet des Ortskerns. Hierzu zählen u. a. der Umgang mit einem erhöhten Parkdruck sowie der Bedarf an Anpassungen von Straßen und Gebäuden.

 

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurde eine Gebietserweiterungsfläche von 3,4 ha untersucht. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde das Erweiterungsgebiet auf rund 2,7 ha verringert. Aufgrund des geringen Entwicklungspotenzials wurde der westliche Teil des Hügelwegs aus dem Erweiterungsgebiet herausgenommen.

 

In der Sitzung am 31.03.2022 hat der Rat das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) zur Erweiterung des Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“ beschlossen. Im Anschluss wurde der Aufnahmeantrag für die Erweiterung des Sanierungsgebietes in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ gestellt. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat dem Antrag dem Grunde nach zugestimmt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Fördermitteln im Erweiterungsgebiet ist, dass die am 16.07.2015 beschlossene Sanierungssatzung (Anlage 1) angepasst wird.

 

Die 1. Änderung der Sanierungssatzung ist als Anlage 2 beigefügt. Unter § 1 wird das Sanierungsgebiet um rund 2,7 Hektar erweitert. Der Lageplan mit der Gebietsabgrenzung sowie die Flurstückliste unter § 2 sind entsprechend der Gebietserweiterung ergänzt.

 

In der Sanierungssatzung vom 16.07.2015 ist unter § 3 das Verfahren festgelegt. Im Erweiterungsgebiet soll die Sanierungsmaßnahme, wie in der Ursprungssatzung, im umfassenden Verfahren (sprich unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB) durchgeführt werden. Der § 4 über die Genehmigungspflichten sowie die Durchführungsfrist bis zum 16.07.2030 unter § 5 bleiben unberührt. Es besteht die Möglichkeit, wenn die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann, diese gem. § 142 Abs. 3 S. 4 BauGB durch Beschluss zu verlängern.

 

Mit Rechtskraft der Satzung hat die Gemeinde Salzbergen dem Grundbuchamt die von der Satzungsänderung betroffenen Grundstücke mitzuteilen. Das Grundbuchamt trägt in Abteilung II des Grundbuches einen Sanierungsvermerk ein und informiert darüber die Eigentümer.

 

Zudem unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht der Gemeinde gem. § 144 BauGB.

 

Nach Abschluss der Sanierung ist gem. § 154 BauGB von der Gemeinde ein Ausgleichsbetrag von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben. Dieser entspricht der durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes und wird durch das Katasteramt ermittelt.

 


Beschlussempfehlung:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Salzbergen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Salzbergen Ortskern“ gem. § 142 Abs. 3 S. 1 BauGB.

 

Es wird beschlossen, dass die Durchführung der Sanierung gem. § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB befristet bis zum 16.07.2030 durchgeführt wird.

 

 


Stellungnahme der Kämmerei:

Durch den Beschuss ergeben sich keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen.