Darlegung des Sachverhaltes:

a)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen hat in seiner Sitzung am 06.10.2020 die Aufstellung der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98.1 „Tierhaltungsanlage Hermeling, Steider Straße – Änderung und Erweiterung“ beschlossen. Die Durchführung der Bauleitplanung erfolgt in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Die erforderliche frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum Juli/August 2021 durchgeführt.

 

Der Beschluss über die zu diesem Verfahrensschritt vorgetragenen Stellungnahmen und der erfolgten Abwägung wurde sowohl in der Ortsratssitzung Steide am 07.02.2022 als auch abschließend in der Verwaltungsausschusssitzung am 15.02.2022 gefasst. Gleichzeitig erfolgte auch der Auslegungsbeschluss. Hierzu wird auf die Vorlage BV/012/2022 verwiesen.

 

Der Entwurf der o.a. 61. Änderung des Flächennutzungsplanes, einschließlich Begründung nebst Anlagen, lag in der Zeit vom 28.03. – 28.04.2022 im Rathaus öffentlich aus. Zusätzlich konnten die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Salzbergen eingesehen werden. In diesem Zeitraum hatte die Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich zu den Entwurfsunterlagen zu äußern.

 

Im vorgenannten Zeitraum wurde gleichzeitig die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung informiert und gleichzeitig aufgefordert worden, zum Entwurf dieser Flächennutzungsplanänderung eine Stellungnahme bis zum 28.04.2022 abzugeben.

 

Neben den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist auch eine Stellungnahme von Privatpersonen eingereicht worden.

 

Das vom Vorhabenträger beauftragte Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst, hat die Abwägungsvorschläge zu den vorgebrachten Stellungnahmen, die als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt sind, erarbeitet.

 

Hierzu ist insbesondere die Stellungnahme des Landkreis Emsland hervorzuheben, der zum aktuellen Verfahrensschritt einige Ergänzungen bzw. Konkretisierungen in Bezugnahme auf das Tierhaltungsanlagenkonzept und zum Umweltbericht gefordert hat. Der Umweltbericht wurde im Nachgang vom Büro Stelzer nochmals neu gegliedert und ausführlich ergänzt.

 

Zudem ist ebenfalls auf die Stellungnahme der Privatpersonen hinzuweisen, deren Belange sich überwiegend auf das Thema Lärm und die ausgelegte schalltechnische Beurteilung bezogen.

 

Die erarbeiteten Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen (sowohl von der frühzeitigen Beteiligung als auch von der öffentlichen Auslegung) sind als Anlage beigefügt.

 

Der Beschluss über alle vorgetragenen Bedenken und Anregungen muss nach Durchführung aller Verfahrensdurchgänge durch den Rat der Gemeinde Salzbergen gefasst werden.

 

b)

Der Landkreis Emsland hat im Rahmen des Bauleitplanverfahrens (61. Änderung des Flächennutzungsplanes und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 98.1) in beiden Beteiligungsverfahren folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Auf S. 10 der Begründung zum o. g. Bauleitplan heißt es:

„Da das Konzept aber ausdrücklich die besonderen Entwicklungsbedingungen der örtlich ansässigen Landwirtschaft berücksichtigen soll, kann auch eine nicht privilegierte gewerbliche Tierhaltungsanlage an einem solchen Standort vorgesehen werden bzw. hier Bauleitplanung für eine nicht privilegierte Tierhaltungsanlage seitens der Gemeinde eingeleitet werden, wenn hier bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb, der die s.g. „Betriebsbezogenen Zulas-sungskriterien" erfüllt, vorhanden ist und die Verträglichkeit mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde einzelfallbezogen nachgewiesen werden kann."

 

Im „Konzept zur Steuerung von nicht privilegierten gewerblichen Tierhaltungsanlagen" der Gemeinde Salzbergen findet sich eine eben solche Formulierung auf S. 13 und 14 wieder. Unklar ist allerdings, ob der Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb" allein den Betrieb nach § 201 BauGB oder auch sonstige gewerbliche Betriebe einschließt. Aus der Systematik des Konzeptes liegt letzteres zwar nahe, es bedarf jedoch einer Klarstellung innerhalb des Konzeptes.

 

Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

 

Der hier (sowohl in der Begründung als auch im Konzept zur Steuerung von nicht privilegierten gewerblichen Tierhaltungsanlagen) verwendete Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ schließt neben den Betrieben nach § 201 BauGB auch sonstige gewerbliche Betriebe (nicht privilegierte gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Lohnunternehmer u.ä.) mit ein.

 

Die bislang in der Begründung und in dem Konzept unklare Formulierung, wurde durch das Büro IPW entsprechend überarbeitet und angepasst. Somit sollten nun alle Unklarheiten beseitigt sein.

 

Die Klarstellung muss vor dem Feststellungs- und Satzungsbeschluss erfolgen, da das Konzept als Grundlage für die Regelungen der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 98.1 herangezogen wird.

 

c)

Nach Abschluss der einzelnen Verfahrensschritte und erfolgter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, kann demnach der Feststellungsbeschluss für die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes, einschließlich Begründung und Anlagen durch den Rat der Gemeinde Salzbergen gefasst werden. Folgende Anlagen sind Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung und sind dieser Beschlussvorlage beigefügt:

 

-       Begründung

-       Vorhaben- und Erschließungsplan

-       Umweltbericht

-       Biotoptypenkarte

-       FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS)

-       Brutvogelkartierung (Erfassungsergebnisse aus 2016)

-       Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

-       Immissionsschutztechnischer Bericht, einschl. Stellungnahmen

-       Schalltechnische Untersuchung

-       Konzept zur Steuerung von nicht privilegierten gewerblichen Tierhaltungsanlagen.

 


Beschlussempfehlung:

a)

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, die in der Anlage zur Vorlage Nr. BV/051/2022 aufgeführten Abwägungen zu den Stellungnahmen, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, vorzunehmen.

 

b)

Der Rat der Gemeinde Salzbergen stimmt der Formulierung und der Klarstellung des Begriffes „Landwirtschaftlicher Betrieb“ in der Begründung sowie im Konzept zur Steuerung von nicht privilegierten gewerblichen Tierhaltungsanlagen, zu.

 

c)

Der Rat der Gemeinde Salzbergen fasst den Feststellungsbeschluss zur 61. Änderung des Flächennutzungsplanes „Tierhaltungsanlage Hermeling, Steider Straße – Änderung und Erweiterung“, einschließlich Begründung und Anlagen.

 


Stellungnahme der Kämmerei:

Haushaltsrechtliche Auswirkungen ergeben sich durch diese Beschlüsse nicht, da gem. § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag geschlossen wurde, worin unter anderem die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger geregelt ist.