hier: Durchführung vorbereitender Untersuchungen (VU)
Darlegung des Sachverhaltes:
Im August 2015 wurde das
Sanierungsgebiet „Salzbergen Ortskern“ der Gemeinde Salzbergen in das
Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen und
nach der Neustrukturierung der Städtebauförderung im Jahr 2020 in das neue
Förderprogramm „Lebendige Zentren“ überführt. Ziele der laufenden
Gesamtmaßnahme sind u.a. die Verbesserung des Flächenangebots für Fußgänger und
Radfahrer, die Beseitigung von Gewerbeleerständen, eine Verkehrsberuhigung
sowie eine barrierefreie Neu- und Umgestaltung der Verkehrsräume im Ortskern.
Die Gemeinde Salzbergen beabsichtigt nunmehr das bestehende Sanierungsgebiet im Nordwesten, um eine Fläche von ca. 3,4 ha zu erweitern und in die laufende Gesamtmaßnahme mit einzubinden. Der Erweiterungsbereich grenzt unmittelbar an das bestehende Sanierungsgebiet an und liegt im Wesentlichen zwischen den Flurstücken 172/4 sowie 201/5 und dem Hügelweg nebst den angrenzenden Grundstücken. Eine entsprechende Kartierung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Anlass der geplanten Gebietserweiterung ist die sich abzeichnende
Verlagerung wichtiger Zentrumsfunktionen in den nördlichen Teil des Ortskerns.
Zu den Treibern der Fokusverlagerung des Ortskerns zählen die Planungen zur
weiteren Entwicklung des Geländes am heutigen Feuerwehrmuseum sowie der Flächen
südlich des Friedhofes. Aus diesen Entwicklungen resultieren neue Ansprüche an
das umliegende Gebiet des Ortskerns, darunter der Umgang mit einem erhöhten
Parkdruck, der Bedarf nach Anpassungen von Straßen und Gebäuden. Parallel dazu
steigern im potentiellen Erweiterungsgebiet Missstände und
Umstrukturierungs-bedarfe den Entwicklungsbedarf dieses Gebietes.
Die
Vorbereitung einer Sanierung beginnt mit dem Beschluss über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB. Mit dem Beschluss der
Gemeinde wird das förmliche Verfahren der Sanierung, beginnend mit den
vorbereitenden Untersuchungen, eingeleitet.
Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen und die
damit erfolgte Festlegung eines Untersuchungsgebietes setzt Kenntnisse der
Gemeinde über die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes voraus.
In den Vorbereitenden Untersuchungen sollen die Missstände und Defizite
detailliert untersucht werden. Die vorbereitenden Untersuchungen sind
erforderlich um nachzuweisen, dass städtebauliche Missstände im
Untersuchungsgebiet vorhanden sind und sich weiter verstärken könnten.
Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen
Aufgabenträger ist gemäß §§ 137 und 139 BauGB frühzeitig durchzuführen.
Weiterhin ist über die Abgrenzung des Sanierungsgebietsvorschlages zu
beraten.
Zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses:
Der Beschluss gemäß § 141 Abs. 3 BauGB ist der Beginn des 1. Abschnitts
des gesetzlich geregelten Sanierungsverfahrens, für den bereits bestimmte
rechtliche und finanzielle Sonderregelungen gelten. Im Einzelnen ist auf
folgende Wirkungen des Beschlusses hinzuweisen:
1.
Aufgrund des Beschlusses ergibt sich eine
interne Bindung der Verwaltung, die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141
Abs. 1 BauGB durchzuführen und zu veranlassen.
2.
Mit der Bestimmung des Untersuchungsgebietes
besteht für die Gemeinde die Verpflichtung, die Sanierungsbetroffenen gemäß §
137 BauGB an der Vorbereitung der Sanierung zu beteiligen.
3.
Entsprechendes gilt gemäß § 139 BauGB für die
Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger. Dabei ist von
Bedeutung, dass hieraus auch Pflichten der Aufgabenträger gegenüber der
Gemeinde entstehen.
4.
Ab der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses
besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur
Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihren
Beauftragten gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB die Auskunftspflicht
gemäß § 138 BauGB.
5.
Weiterhin können beabsichtigte Vorhaben und
Grundstücksteilungen nach § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 zurückgestellt werden.
6.
Nach § 140 Nr. 7 BauGB können einzelne
Ordnungs- und Baumaßnahmen vor einer förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebietes durchgeführt werden. Frühester Zeitpunkt hierfür ist der
Beschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen
beschließt das Sanierungsgebiet „Salzbergen - Ortskern“ wie vorgetragen zu erweitern
und die dazu erforderliche Genehmigung beim Land Niedersachsen zu beantragen.
Hierfür wird gemäß §
141 Abs. 3 BauGB der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung beschlossen. Der
Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes ist in der anliegenden Karte
dargestellt, diese ist Bestandteil des Beschlusses.
Stellungnahme der Kämmerei:
Die Finanzierung ist über das
Städtebauförderungsprogramm geplant. Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt
2022 eingeplant.