Mitteilung:
Gemäß § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden
die Abgeordneten zu Beginn der ersten Ratssitzung vom Hauptverwaltungsbeamten
förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Insbesondere sollen die Abgeordneten über die nach den §§ 40 – 42 NKomVG
obliegenden Pflichten belehrt werden:
§ 40
Amtsverschwiegenheit
(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben über
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung
vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit
zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2Von
dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche
Bindungen befreit. 3Sie dürfen die Kenntnis von
Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt
verwerten. 4Sie dürfen ohne Genehmigung über solche
Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder
Erklärungen abgeben. 5Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder
von der Vertretung erteilt. 6Bei den übrigen ehrenamtlich
Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit
auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs.
2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs.
2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 41
Mitwirkungsverbot
(1) 1Ehrenamtlich Tätige dürfen in
Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn
die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende
Personen bringen kann:
1.
sie selbst,
2.
ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder
ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3.
ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis
zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4.
eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene
Person.
2Als
unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der
Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von
Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder
Maßnahmen getroffen werden müssen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die
ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als
Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2)
Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die
gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen
oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die
Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.
(3)
Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1.
die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2.
Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder
die Abberufung aus ihnen betreffen,
3.
Wahlen,
4.
ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer
juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) 1Wer annehmen muss, nach den
Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu
sein, hat dies vorher mitzuteilen. 2Ob ein Mitwirkungsverbot
besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche
Tätigkeit ausgeübt wird. 3Wird über eine Rechtsnorm beraten
oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher
mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten
Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass
oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) 1Wer nach den Vorschriften der Absätze 1
und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit
mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer
öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen
und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der
Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die
Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2§ 10
Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3Wenn eine öffentliche
Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach §
10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 42
Vertretungsverbot
(1) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen
Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der
Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen
Vertretung. 2Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das
Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.
(2)
Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die
Vertretung.