Darlegung des
Sachverhaltes:
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Salzbergen für das
Haushaltsjahr 2018 eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan nebst Anlagen
zu verabschieden.
Die Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der
Haushaltssatzung vor. Der Haushaltsplan mit Anlagen wird in gedruckter Form zur
Verfügung gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2018 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 16.763.000
Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf16.687.500 Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.000 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf ,
0 Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 16.132.500
Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 15.733.600
Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 6.120.800
Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 9.443.000
Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0
Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 242.000
Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2018 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 2.400.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden
für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 340
v. H.
2. Gewerbesteuer 340
v. H.
§ 6
Als unerheblich im Sinne der nachstehenden
Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a) § 115 II Nr.1 NKomVG 25.000 EURO
b) § 115 II Nr. 2 NKomVG 25.000 EURO
c) § 117 I 2 NKomVG 25.000 EURO
d) § 19 IV KomHKVO 25.000 EURO
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG
gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf
Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und
außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden.
Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3
KomHKVO zu einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für
Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind
gegenseitig deckungsfähig, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19
Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame Aufwendungen können im Sinne des § 19
Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit
verwendet werden.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und
Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 €.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die
Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2018 in der vorgelegten
Fassung und beschließt die Investitionsplanung für die Jahre 2019-2021.
Stellungnahme der
Kämmerei:
Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem
vorgelegten Entwurf des Haushaltsplanes.