Darlegung des Sachverhaltes:
Gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG sind über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich
unabweisbar sind. Ihre Deckung muss gewährleistet sein. In den Fällen von
unerheblicher Bedeutung entscheidet der Bürgermeister. Der Rat und der
Verwaltungsausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu
unterrichten. Die Wertgrenze für unerhebliche über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist lt. Haushaltsplan 2016 auf
25.000,00 € begrenzt. Eine Ausnahme bilden die Abschreibungen und die
Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen. Diese Mehraufwendungen
stellen keine überplanmäßigen Aufwendungen dar (§ 117
Abs. 5 NKomVG).
Ergebnisrechnung
Die Personalaufwendungen sind lt. Haushaltsplan 2016
gesondert, über alle Budgets hinaus, zu betrachten. Die Personal- und
Versorgungsaufwendungen sind als Deckungskreis mit gegenseitiger
Deckungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 GemHKVO im Haushalt 2016 eingebunden. Die
erfassten Zahlungen in der Finanzrechnung sind im Wesentlichen inhaltsgleich zu
den Positionen in der Ergebnisrechnung. Im Ergebnishaushalt werden außerdem
Pensions- und Beihilferückstellungen abgebildet, die erst zu einem späteren
Zeitpunkt zahlungswirksam werden. Es ist festzuhalten, dass eine Überschreitung
bei den Aufwendungen für aktives Personal in Höhe von ca. 52 T € sowie bei den
Versorgungsaufwendungen in Höhe von 4 T €. Diese Mehraufwendungen wurden durch
die Buchung der Pensions- und Beihilferückstellungen verursacht. Dementsprechend
stellen sie nach § 117 Abs. 5 NKomVG keine überplanmäßigen Aufwendungen dar.
Außerdem stellen die Abschreibungen einen gesonderten Deckungskreis über alle
Budgets hinaus (lt. Haushalt 2016) dar.
Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2016 konnte der
Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je
Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der
Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu
unterrichten. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der
Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.
Die
Überschreitungen in den einzelnen Budgets wurden nach § 19 GemHKVO innerhalb
des Budgets durch Einsparungen bzw. nach § 18 GemHKVO infolge von Mehrerträgen
innerhalb des Budgets gedeckt.
Es sind außerplanmäßige außerordentliche Aufwendungen in Höhe
von 585,00 € entstanden, denen keine Planwerte gegenüberstanden. Die
außerordentlichen Erträge in Höhe von 36 T € können zur Deckung der
außerordentlichen Aufwendungen herangezogen werden (§17 GemHKVO).
Finanzrechnung - Investitionen
Gemäß § 19
GemHKVO sind die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen einschließlich der
Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig, wenn im
Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Außerdem greift die unechte
Deckungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 5 GemHKVO. Dadurch stellen
Mehraufwendungen, denen Mehrerträge gegenüberstehen, keine überplanmäßigen /
außerplanmäßigen Aufwendungen dar. Gleiches gilt im Finanzhaushalt. Unter
Berücksichtigung der Haushaltsreste aus Vorjahren, die im Rahmen der Abschlüsse
aus Vorjahren übertragen wurden, werden folgende Feststellungen getroffen:
Kostenträger |
ÜPL/APL |
Beschreibung |
Betrag in € |
Genehmigt durch |
11104 |
APL |
Buchung Versorgungsrücklage Aktive |
1.158,08 |
Bürgermeister |
11104 |
APL |
Buchung Versorgungrücklage Passive |
3.020,16 |
Bürgermeister |
55301 |
ÜPL |
Baumaßnahme Urnenanlage |
49.642,71 |
Ratsbeschluss wird noch nachgeholt |
36500 |
APL |
Erwerb bewegliches Vermögen Kita
Holsten |
2.584,06 |
Bürgermeister |
Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2016 konnte der
Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je
Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der
Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu
unterrichten. Die außerplanmäßigen Mehrauszahlungen können im Rahmen der
Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.
Beschlussempfehlung:
Der Gemeinderat stimmt
nachträglich den überplanmäßigen und den außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen, wie im Jahresabschluss 2016 dargestellt, gemäß § 117 NKomVG zu.
Stellungnahme der Kämmerei:
Gemäß § 117 NKomVG zum Jahresabschluss 2016 muss die
Unterrichtung des Rates über die ÜPL/APL Aufwendungen und Auszahlungen mit
Vorlage des Jahresabschlusses 2016 noch erfolgen bzw. ist die Genehmigung des
Rates noch nachträglich einzuholen. Anschließend ist über die Beschlussfassung
zu den ÜPL/APL zu berichten.
Das laufende Haushaltsjahr wird durch den Jahresabschluss
2016 nicht tangiert.