Darlegung des Sachverhaltes:
Gem. § 1 Abs. 1 des
Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind Kommunen dazu berechtigt Steuern,
Gebühren und Beiträge zu erheben. Hierzu bedarf es gem. § 2 Abs. 1 NKAG
grundsätzlich eine Satzung.
Zur Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Nutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist demnach eine
Satzung erforderlich. Ein Satzungsentwurf ist dieser Beschlussvorlage als
Anlage beigefügt.
Die Gebührensatzung
beruht auf § 9 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen (siehe Beschlussvorlage Nr.
039/2023).
Die Höhe der Benutzungsgebühren steht noch nicht fest. Diese sind im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln. Bis zur abschließenden Beschlussfassung in der Ratssitzung am 22.06.2023 liegen die entsprechenden Gebührensätze vor.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen gem. Anlage.
Stellungnahme der Kämmerei:
Aufgrund dieser
Satzung ergibt sich die rechtliche Möglichkeit der Gebührenerhebung zur
möglichst angestrebten kostendeckenden Unterbringung des entsprechenden
Personenkreises. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist noch zu ermitteln. Hierzu
ist eine Gebührenkalkulation erforderlich.