Darlegung des Sachverhaltes:
Die Gemeinde
Salzbergen befindet sich seit 2015 mit dem Sanierungsgebiet „Salzbergen
Ortskern“ in der Städtebauförderung. Zunächst wurden Maßnahmen über das
Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ gefördert. Nach Neustrukturierung
der Städtebauförderung im Jahr 2020 wurde das Sanierungsgebiet in das neue
Förderprogramm „Lebendige Zentren“ überführt.
Ziele der Sanierung
sind u. a. die Verbesserung des Flächenangebotes für Fußgänger und Radfahrer,
die Beseitigung von Gewerbeleerständen, eine Verkehrsberuhigung sowie eine
barrierefreie Neu- und Umgestaltung der Verkehrsräume im Ortskern.
Der Rat der
Gemeinde Salzbergen hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 beschlossen, das
Sanierungsgebiet im Nordwesten zu erweitern und in die laufende Gesamtmaßnahme
einzubinden. Anlass der Gebietserweiterung ist die sich abzeichnende
Verlagerung wichtiger Zentrumsfunktionen in den nördlichen Teil des Ortskerns.
Zu den Treibern der Fokusverlagerung zählen Planungen zur weiteren Entwicklung
des Geländes am Feuerwehrmuseum sowie die Flächen südlich des Friedhofes. Aus
diesen Entwicklungen resultieren neue Ansprüche an das umliegende Gebiet des
Ortskerns. Hierzu zählen u. a. der Umgang mit einem erhöhten Parkdruck sowie
der Bedarf an Anpassungen von Straßen und Gebäuden.
Im Rahmen der
vorbereitenden Untersuchungen wurde eine Gebietserweiterungsfläche von 3,4 ha
untersucht. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde das Erweiterungsgebiet auf
rund 2,7 ha verringert. Aufgrund des geringen Entwicklungspotenzials wurde der
westliche Teil des Hügelwegs aus dem Erweiterungsgebiet herausgenommen.
In der Sitzung am
31.03.2022 hat der Rat das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept
(ISEK) zur Erweiterung des Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“
beschlossen. Im Anschluss wurde der Aufnahmeantrag für die Erweiterung des
Sanierungsgebietes in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ gestellt.
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz hat
dem Antrag dem Grunde nach zugestimmt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Fördermitteln im Erweiterungsgebiet ist, dass die am 16.07.2015
beschlossene Sanierungssatzung (Anlage 1)
angepasst wird.
Die 1. Änderung der
Sanierungssatzung ist als Anlage 2
beigefügt. Unter § 1 wird das Sanierungsgebiet um rund 2,7 Hektar erweitert.
Der Lageplan mit der Gebietsabgrenzung sowie die Flurstückliste unter § 2 sind
entsprechend der Gebietserweiterung ergänzt.
In der
Sanierungssatzung vom 16.07.2015 ist unter § 3 das Verfahren festgelegt. Im
Erweiterungsgebiet soll die Sanierungsmaßnahme, wie in der Ursprungssatzung, im
umfassenden Verfahren (sprich unter Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB) durchgeführt
werden. Der § 4 über die Genehmigungspflichten sowie die Durchführungsfrist bis
zum 16.07.2030 unter § 5 bleiben unberührt. Es besteht die Möglichkeit, wenn
die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden kann, diese gem. §
142 Abs. 3 S. 4 BauGB durch Beschluss zu verlängern.
Mit Rechtskraft der
Satzung hat die Gemeinde Salzbergen dem Grundbuchamt die von der
Satzungsänderung betroffenen Grundstücke mitzuteilen. Das Grundbuchamt trägt in
Abteilung II des Grundbuches einen Sanierungsvermerk ein und informiert darüber
die Eigentümer.
Zudem unterliegen
bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genehmigungspflicht der
Gemeinde gem. § 144 BauGB.
Nach Abschluss der
Sanierung ist gem. § 154 BauGB von der Gemeinde ein Ausgleichsbetrag von den
Eigentümern der Grundstücke zu erheben. Dieser entspricht der durch die
Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes und wird durch das Katasteramt
ermittelt.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die als Anlage 2 beigefügte 1. Änderung der
Satzung der Gemeinde Salzbergen über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Salzbergen Ortskern“ gem. § 142 Abs. 3 S. 1 BauGB.
Es wird beschlossen, dass die Durchführung der Sanierung gem. § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB befristet bis zum 16.07.2030 durchgeführt wird.
Stellungnahme der Kämmerei:
Durch den Beschuss
ergeben sich keine direkten haushaltsrechtlichen Auswirkungen.