Betreff
Sachstand neues Umsatzsteuerrecht für Kommunen
Vorlage
MV/014/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Mitteilung:

Die Neuregelung der Umsatzsteuer beschäftigt die kommunale Ebene anhaltend. Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Kommunen waren bisher nur in wenigen Fällen umsatzsteuerpflichtig. Dies hat sich durch die Neuregelung in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) grundlegend geändert. Bei Erbringung von Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage gelten nun grds. auch für Kommunen die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuerrechts.

Allerdings soll es durch das Corona-Steuerhilfegesetz nochmals einen zeitlichen Aufschub geben.

 

§ 2b UStG regelt als Ausnahmetatbestand die Umsatzbesteuerung der „Juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ (jPdöR) beim Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Hierin hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) übernommen und unter anderem folgende Voraussetzungen definiert:

 

·         Handeln einer jPdöR,

·         Ausübung einer ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeit,

·         Fehlen größerer Wettbewerbsverzerrungen

 

Die Gemeinde Salzbergen hat zum neu festgelegten Termin der Umstellung zum 01.01.2023 entsprechend zu prüfen und ggf. (steuerliche, organisatorische) Maßnahmen festzulegen.

 

In dieser Hinsicht sieht sich die Gemeinde sehr gut aufgestellt.

 

Zunächst ist eine Bewertung aller Erlöskonten anhand der Kriterien „Hoheitsvermögen“, „Vermögensverwaltung“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ vorzunehmen. Dies wurde bereits durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass nur sehr wenige Geschäftsvorfälle der Umsatzsteuer unterliegen werden. Zumal selbst bei umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen eine Wertgrenze i.H.v. 17.500 € unterschritten werden kann, ohne das eine steuerliche Relevanz entsteht.

 

Die eruierten Bewertungsergebnisse sollen in einem zweiten Schritt mit Hilfe externer Steuerberater u.a. auf Plausibilität überprüft werden. Entsprechende Handlungsempfehlungen werden generiert und umgesetzt.

 

Diese Ergebnisse aus der Evaluierung müssen dann abschließend in das Finanz–und Steuerwesen integriert werden.

 

Es wird davon ausgegangen, dass dieser entsprechende Abschluss im Laufe des Jahres 2022 erfolgt ist.