Darlegung des Sachverhaltes:
Gemäß § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der
Rat der Gemeinde Salzbergen für das Haushaltsjahr 2020 eine Haushaltssatzung
und einen Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.
Die Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung
vor. Der Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen
Ratsinformationssystem in Gänze zur Verfügung gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf 18.655.500
Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 18.655.500 Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge
0 Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendung auf 0
Euro
2. im
Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 17.983.600 Euro
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 16.666.200
Euro
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 3.089.200 Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 7.535.200 Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
0 Euro
2.6 der
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 318.300 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 2.900.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 340
v. H.
2. Gewerbesteuer 340
v. H.
§ 6
Als unerheblich im
Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115
II Nr.1 NKomVG 25.000 EURO
b)
§ 115
II Nr. 2 NKomVG 25.000 EURO
c)
§ 117 I
2 NKomVG 25.000
EURO
d)
§ 19 IV
KomHKVO 25.000
EURO
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über-
und außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses
Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in
vollem Umfange erstattet werden.
Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer
Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht
innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig,
wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame
Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche
Auszahlungen innerhalb eines Budgets für
Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.
Die Wertgrenze für
Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 €.
Beschlussempfehlung:
Der Rat der
Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das
Haushaltsjahr 2020 in der vorgelegten Fassung und beschließt die
Investitionsplanung für die Jahre 2021-2023.
Stellungnahme der Kämmerei:
Die
haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben sich aus dem vorgelegten Entwurf des
Haushaltsplanes.