Betreff
Steider Straße; hier: Sachstandsbericht zum Ausbau, 1. Bauabschnitt L39-Bruchweg
Vorlage
BV/009/2019
Aktenzeichen
642-28
Art
Beschlussvorlage

Darlegung des Sachverhaltes:


Bis zum Ende des Jahres 2018 wurde seitens der beauftragten Planungsbüros die Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen für den Ausbau der Steider Straße fertiggestellt.

 

Die Arbeiten hierfür wurden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung am 07.01.2019 veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wurden die Ausschreibungsunterlagen von 12 Firmen angefordert, zum Submissionstermin am 31.01.2019 wurden von 5 Firmen Angebote abgegeben. Über die Vergabe der Bauarbeiten erfolgt eine Entscheidung durch den Rat nach Vorbereitung durch den VA im Rahmen eines gesonderten Tagesordnungspunktes.

 

Nach Auftragsvergabe der Bauleistungen soll mit den Bauarbeiten Anfang April begonnen werden. Der Ausbaubereich soll in vier Bauabschnitte unterteilt werden. Beginnen wird die Baumaßnahme an der L39 mit den neuen Kanälen bis zur Einmündung Dieckmannstraße. Der zweite Bauabschnitt wird von der Dieckmannstraße bis ungefähr zur Kita sein. Wenn im zweiten Bauabschnitt die Kanalarbeiten laufen, wird parallel im 1. Bauabschnitt die Straßenoberfläche ausgeführt. Dieses Prinzip wird so auch in den weiteren Abschnitten erfolgen, der dritte Bauabschnitt wird sich dann von der Kita bis zur Kreuzung Steider Straße – Bruchweg erstrecken, der vierte und letzte Bauabschnitt umfasst den Kreuzungsbereich.

 

Wenn die Baufirma den Auftrag erhalten hat, erfolgt nach Abstimmung mit den Ver- und Entsorgern ein weiteres Anliegergespräch, um über die Details der Bauarbeiten und den zeitlichen Ablauf zu informieren.

 

Die entsprechenden Planunterlagen werden dieser Vorlage beigefügt.

 


Beschlussempfehlung:

Der Verwaltungsausschuss beschließt, die Baumaßnahme entsprechend den vorgenannten Erläuterungen durchzuführen und die betroffenen Anlieger über die entsprechenden Details vor Beginn zu informieren


Stellungnahme der Kämmerei:

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen ergeben sich durch diese Entscheidung nicht.