Beschluss:
- Die Herstellung der Straße „Winkelweg“
im dargestellten Gebiet entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7
BauGB. Die planersetzende Abwägungsentscheidung ersetzt somit gem. § 125
Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. November 2017 (BGBl. 3634) einen Bebauungsplan und ermöglicht die
Herstellung der Erschließungsanlage im dargestellten Gebiet.
- Es wird beschlossen die
Endausbauplanung des „Winkelweges“ und den Zeitplan entsprechend der
Variante 2 anzupassen. Der überplanmäßigen Bereitstellung der notwendigen
zusätzlichen Finanzierungsmittel wird zugestimmt.
Darlegung des Sachverhaltes:
Die
Herstellung von Erschließungsanlagen setzt gemäß § 125 Absatz 1 BauGB im
Allgemeinen einen Bebauungsplan voraus. Für die Erschließungsanlage „Winkelweg“
besteht kein Bebauungsplan, der die Straßenverkehrsflächen festsetzt.
Für die
Bereiche ohne planungsrechtliche Festsetzung der Straßenverkehrsfläche gilt die
Erschließungsanlage gemäß § 125 Abs. 2 BauGB als ordnungsgemäß hergestellt,
wenn diese den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. So muss
die Planung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB mit den Zielen der Raumordnung
übereinstimmen. Weiter müssen die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten
Grundsätze, Leitlinien und öffentlichen und privaten Belange von der Planung
berücksichtigt und gem. § 1 Abs. 7 BauGB gerecht gegeneinander und
untereinander abgewogen werden. Diese Anforderungen werden im Weiteren
erläutert.
Ziel
der planersetzenden Abwägungsentscheidung zur Herstellung einer
Erschließungsanlage ist es, die öffentliche Anlage überhaupt herstellen zu
dürfen und in der Konsequenz die Erschließungskosten auch auf die
Beitragspflichtigen umlegen zu können.
Planverfahren:
§ 125
Abs. 2 BauGB definiert keinen festen Ablauf für das Planverfahren. Der
betroffene Bereich der Straße „Winkelweg“ (siehe Anlage) ist seit Jahrzehnten
als Straße im Außenbereich gewidmet worden. Ein Ausbau als Ortsstraße ist
bisher nicht erfolgt. Der nun geplante Endausbau ist in jeder Hinsicht
unproblematisch. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden daher
nicht beteiligt. Eine öffentliche Auslegung der Ausbauplanung erfolgte
ebenfalls nicht.
Die
Ausbauplanung wurde den betroffenen Anliegerinnen und Anliegern vorgestellt und
gemeinsam diskutiert. Änderungswünsche wurden nur hinsichtlich der Reduzierung
der entstehenden Kosten geäußert. Funktional bestanden gegen den Ausbau keine
Bedenken.
Bindung
der Herstellung der Erschließungsanlage an die Grundsätze der Bauleitplanung
gemäß § 1 Abs. 4-7:
Nachfolgend
werden die von der Herstellung der Erschließungsanlage betroffenen Aspekte
zusammengetragen und bewertet. Im Anschluss daran werden die ermittelten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abgewogen:
Bindung
an übergeordnete Planung (§1 Abs. 4 BauGB):
Bauleitpläne
müssen den Zielen der übergeordneten Planungen (Landes- und Regionalplanung)
entsprechen. Der rechtsgültige übergeordnete Flächennutzungsplan sieht
beidseitig des Winkelwegs Wohnbauflächen vor. Der Ausbau der
Erschließungsanlage dient der Erschließung dieser Wohnbauflächen und hat nur
kleinräumliche Auswirkungen. Diese verstoßen nicht gegen ein Ziel der
Raumordnung. Die Ziele der überörtlichen Planung sind nicht betroffen.
Gewährleistung
einer nachhaltigen Entwicklung (§1 Abs. 5 BauGB)
Eine
nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung sind gesetzlich verankerte Ziele der
Bauleitplanung und müssen auch bei der planersetzenden Abwägungsentscheidung
nach § 125 Abs. 2 BauGB befolgt werden. Durch den Ausbau der Straße „Winkelweg“
werden lediglich geringfügig neue Flächen in Anspruch genommen. Es erfolgt
lediglich der Ausbau als Ortsstraße. Der Ausbaustandard ist maßvoll gewählt und
auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Entsprechend der Nutzungen und den
daraus resultierenden Mindestbreiten werden diese hergestellt und entsprechen
folglich dem Ziel einer wirtschaftlichen Erschließung und einer nachhaltigen
Entwicklung.
Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse definieren sich unter anderem über die Belichtung
und Besonnung der Wohnungen, die Einwirkung von Lärm und über die Erschließung.
Durch die Herstellung der Erschließungsanlage ergibt sich keine Erhöhung des
Verkehrsaufkommens. Die bisher nur in Teilen befestigte Wegefläche konnte nicht
ausreichend entwässert werden, so dass bei Regen sich großflächig Wasserpfützen
ergaben. Der Ausbau soll auch einer ordnungsgemäßen Entwässerung der
Straßenflächen dienen. Eine entsprechende normgerechte
Entwässerungskanalisation mit Nebenanlagen wird eingebaut.
Gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewährleistet.
Wohnbedürfnisse
der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die
Herstellung der Erschließung in gestalterisch ansprechender Form trägt zu einer
Verbesserung des Wohnumfelds der Bevölkerung bei.
Soziale
und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB)
Die
Belange sind durch den Ausbau der Erschließungsanlage nicht berührt.
Erhaltung
der vorhandenen Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)
Die
Belange sind durch den Ausbau der Erschließungsanlage nicht berührt.
Belange
der Baukultur und des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB)
Im
näheren Umfeld der Erschließungsanlage befinden sich keine Baudenkmäler. Der
Ausbau der Erschließungsanlage trägt zu einer positiven Gestaltung des Orts-
und Straßenbildes bei.
Belange
der Religionsgemeinschaften (§ 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB)
Die
Belange der Kirchen- und Religionsgemeinschaften sind durch den Ausbau der
Erschließungsanlage nicht berührt.
Belange
des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Die
Belange des Umweltschutzes umfassen die Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter. Der Ausbau der Erschließungsanlage erfolgte an gleicher Stelle, an
der sie seit Jahrzehnten bereits vorhanden ist. Den Belangen des Bodenschutzes
und des sparsamen Umgangs mit Flächen ist Rechnung getragen. Des Weiteren sind
auch artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen.
Belange
der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB)
Belange
der Wirtschaft sind, wie auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) bis f) BauGB genannten
Belange, nicht betroffen.
Belange
der Mobilität (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB)
Der
Ausbau von Erschließungsanlagen richtet sich nach den Anforderungen der
Umgebung. In diesem Falle wurde kein Abschnitt gebildet, die öffentliche
Erschließungsanlage schließt jeweils an eine Sammelstraße an.
Durch
die Maßnahme wird die Qualität der Erschließung sowohl für Kraftfahrzeuge als
auch für Radfahrer und Fußgänger erhöht.
Belange
der Verteidigung (§ 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB)
Die
Belange der Verteidigung sind durch den Ausbau der Erschließungsanlage nicht
berührt.
Ergebnisse
von städtebaulichen Entwicklungskonzepten (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB)
Der
Ausbau dient der besseren Erreichbarkeit der am Winkelweg gelegenen Grundstücke
und Wohngebäude. Der Ausbau steht daher im Einklang mit den städtebaulichen
Entwicklungskonzepten.
Belange
des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB)
Durch
die Maßnahme werden kaum zusätzlichen Flächen versiegelt. Eine
Straßenentwässerung, eingeschlossen Straßenrinnen und – einläufe, wird mit der
Maßnahme gleichzeitig realisiert. Mit dem Ausbau der Erschließungsanlage wird
eine kontrollierte Wasserführung über eine Straßenentwässerung vorgenommen. Die
Belange des Hochwasserschutzes sind durch den Ausbau der Erschließungsanlage
nicht berührt.
Belange
von Flüchtlingen und Asylbegehrenden (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB)
Die
Belange von Flüchtlingen und Asylbegehrenden sowie deren Unterbringung sind
durch den Ausbau der Erschließungsanlage nicht berührt.
Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange
Gem. §
1 Abs. 7 BauGB sind die zusammengetragenen öffentlichen und privaten Belange
untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Die
Ausführungen zeigen, dass alle in den Grundsätzen der Bauleitplanung genannten
Belange angemessen berücksichtigt werden, soweit diese von der Planung
überhaupt betroffen sind.
Dem
Endausbau der Erschließungsanlage „Winkelweg“ stehen keine privaten und
öffentlichen Belange entgegen.
Der
grundsätzliche Wunsch von privaten Grundstückseigentümern, nicht mit
Erschließungsbeiträgen wirtschaftlich belastet zu werden, ist kein
abwägungsrelevanter Belang; die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unterliegt
nicht der Abwägung, da sie eine im Erschließungsbeitragsrecht gem. BauGB
begründete Pflicht der Gemeinde ist. Gleichwohl ist mit der Maßnahme
angestrebt, sparsam und wirtschaftlich zu bauen, um die Anlieger nicht unnötig
finanziell zu belasten. Dem Bestreben nach Kostensenkung stehen aber auch
funktionale Aspekte und die Vermeidung eines erhöhten Unterhaltungsaufwandes
gegenüber.
Fazit
und weiteres Verfahren
Die
planersetzende Abwägungsentscheidung zur Herstellung einer Erschließungsanlage
gemäß § 125 Abs. 2 BauGB im Bereich der Straße „Winkelweg“ entspricht den
Anforderungen nach § 1 Abs. 4 - 7 BauGB. Die Erschließungskosten können auf
Grundlage dieses Beschlusses erhoben werden.
Der
„Winkelweg“ ist auf gesamter Länge bisher nicht endgültig als Ortsstraße
hergestellt worden.
Die
Fahrbahn ist gemäß Gemeindesatzung erst dann als endgültig fertiggestellt zu
betrachten, wenn sie einen tragfähigen Unterbau und eine Decke aus Pflaster,
Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise
aufweist.
Überdies
fehlen Beleuchtungseinrichtungen und Einrichtungen zur Straßenentwässerung,
eingeschlossen Straßenrinnen und – einläufe.
In der
Konsequenz finden die Vorschriften der §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung über
die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Salzbergen vom
03.02.2000 Anwendung.
Geplant ist nun der
Ausbau des „Winkelweges“ in gesamter Länge entsprechend der Planung des Büros
IPW, Wallenhorst unter Berücksichtigung der o.g Änderungsempfehlung, im
Süd-Westen durch die „Steider Straße“ und im Norden-Osten durch den „Bruchweg“
begrenzt.
Einsparpotentiale zur bisherigen
Planung:
In der
Anliegerversammlung am 22.03.2022 wurde darum gebeten, Alternativen zur
bisherigen Planung zu überlegen, um die bislang zu erwartenden Ausbaukosten zu
reduzieren. Folgende Ausbau-Varianten können zur Diskussion gestellt werden:
Variante 1
Keine Änderung der Planung. Der
Endausbau erfolgt zu einem spät möglichsten Zeitpunkt. Damit bleibt der Zustand
einer Baustraße bis auf weiteres erhalten.
Vorteil:
- Der
Abrechnungszeitpunkt und damit auch die Zahlungsziele für die Beitragszahler
verschieben sich weiter in die Zukunft.
Nachteile:
- Die
drei unbebauten Baugrundstücke aus dem Baugebiet Steider Straße Süd, die vom
Winkelweg erschlossen werden, wurden zu einem Preis inklusive Ablösung eines
Anliegerbeitrages zum Winkelweg verkauft. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf
zeitnahen Ausbau der Straße, jedoch nicht auf einen bestimmten Ausbaustandard.
-
„Bauschäden“ wie z.B. Schlaglöcher, Pfützenbildung, etc., stellen sich früher
ein als bei einer endausgebauten Straße.
- Unterhaltung
/ Pflege der unbefestigten Straßenseitenräume ist nicht geklärt und wäre länger
notwendig.
Variante 2
Sofortiger Teilendausbau des
langen Straßenschenkels, Keine Änderung der Ausbauplanung, aber Vermeidung des
Zwischenein- und ausbaus von Asphalt (Baustraße) für den Teilbereich.
Vorteil:
-
Einsparpotential ca. 45.500 €
Nachteile:
- es
sind verkehrslenkende Maßnahmen notwendig zum Schutz der bereits
fertiggestellten Flächen vor übermäßiger Belastung. (z.B. Sperrung der
Durchfahrt zum Ende des Bauabschnitts, alternativ: Anordnung Einbahnstraße –
die Zuständigkeit liegt bei der Verkehrsbehörde Landkreis Emsland)
- durch
Irrverkehre können trotzdem Schäden im fertiggestellten Bereich entstehen
Variante 3
Breite der endausgebauten Straße
wird auf 4 bzw. 5 m verringert, beidseitig ca. 1 m breiter unbefestigter
Seitenstreifen, unterbrochen von Grundstückszufahrten.
Vorteil:
-
Einsparpotential ca. 25.000 €
Nachteile:
-
Einbahnstraßenregelung vermutlich notwendig
-
„Rangierfläche“ für Autos von Kfz-Stellplätzen in Senkrechtaufstellung auf
Privatgrund ist mit 4 m Straßenbreite zu gering
-
Unterhaltung / Pflege der unbefestigten Straßenseitenräume nicht geklärt
-
Unterhaltung / Gewährleistung von nachträglich, evtl. in Eigenleistung,
befestigten Teilen des Seitenstreifens unklar
Variante 4
Kompletter Verzicht auf
Baustraße, stattdessen sofortiger Endausbau mit verringerter Breite der
endausgebauten Straße auf 4 bzw. 5 m, beidseitig ca. 1 m breiter unbefestigter
Seitenstreifen, unterbrochen von Grundstückszufahrten.
Vorteil:
Einsparpotential
ca. 80.000 €
Nachteile:
-
Einbahnstraßenregelung vermutlich notwendig
-
„Rangierfläche“ für Autos von Kfz-Stellplätzen in Senkrechtaufstellung auf
Privatgrund ist mit 4 m Straßenbreite zu gering
- Unterhaltung
/ Pflege der unbefestigten Straßenseitenräume nicht geklärt
-
Unterhaltung / Gewährleistung von nachträglich, evtl. in Eigenleistung,
befestigten Teilen des Seitenstreifens unklar
-
Zahlungsziel für Beiträge verkürzt sich auf max. 4 Jahre nach Fertigstellung
Variante
5
Sofortiger
Teilendausbau des langen Straßenschenkels, Endausbau mit verringerter Breite
der endausgebauten Straße auf 4 m, beidseitig ca. 1 m breiter unbefestigter
Seitenstreifen, unterbrochen von Grundstückszufahrten; sofortiger Einbau einer
Baustraße im kurzen Straßenschenkel, Endausbau erfolgt später mit verringerter
Breite der endausgebauten Straße auf 5 m, beidseitig ca. 1 m breiter
unbefestigter Seitenstreifen, unterbrochen von Grundstückszufahrten.
Vorteil:
- Einsparpotential
ca. 70.000 €
Nachteile:
- es
sind verkehrslenkende Maßnahmen notwendig zum Schutz der bereits
fertiggestellten Flächen vor übermäßiger Belastung. (z.B. Sperrung der
Durchfahrt zum Ende des Bauabschnitts, alternativ: Anordnung Einbahnstraße –
die Zuständigkeit liegt bei der Verkehrsbehörde Landkreis Emsland)
- durch
Irrverkehre können trotzdem Schäden im fertiggestellten Bereich entstehen
-
„Rangierfläche“ für Autos von Kfz-Stellplätzen in Senkrechtaufstellung auf
Privatgrund ist mit 4 m Straßenbreite zu gering
-
Unterhaltung / Pflege der unbefestigten Straßenseitenräume nicht geklärt
-
Unterhaltung / Gewährleistung von nachträglich, evtl. in Eigenleistung,
befestigten Teilen des Seitenstreifens unklar
Beschlussfindung
Bürgermeister
Kaiser berichtet, dass der Verwaltungsausschuss im Rahmen seiner Sitzung am
29.03.2022 keine Beschlussempfehlung ausgesprochen hat. Stattdessen wurde
beschlossen, die Anlieger nochmals über die vorliegenden Ausbau-Varianten zu
informieren und ein Stimmungsbild dazu einzuholen. Als Ergebnis ist
festzuhalten, dass sich die Mehrheit der Anlieger des Winkelweges für die
Ausbauvariante Nr. 2 ausgesprochen hat.
Ratsfrau
Brinkers bedankt sich im Namen der Anlieger dafür, dass die Anlieger in einem
so wichtigen Entscheidungsprozess nochmals beteiligt wurden. Obwohl seitens der
Anlieger ursprünglich die Erarbeitung einer Variante mit größtmöglicher
Einsparung gefordert wurde, habe sich die Mehrheit nun für die Ausbauvariante 2
entschieden.
Ratsherr
Gödde bedankt sich bei den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses, dass sie den
Anliegern nochmals die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt haben und so
heute ein Beschluss gefasst werden kann, der sowohl von den politischen
Vertretern, als auch von den Anliegern mitgetragen werden kann. Vor diesem
Hintergrund wird die SPD-Fraktion der Ausbauvariante 2 zustimmen.
Ratsherr
Elling bedankt sich bei allen Anliegern für die gute und konstruktive
Zusammenarbeit und weist darauf hin, dass auch die CDU-Fraktion der Ausbauvariante
2 zustimmen wird.
Abschließend
liest Ratsvorsitzender Evers die Beschlussempfehlung vor und bittet die
Ratsmitglieder um ihre Zustimmung, dass der Winkelweg wie vorgetragen nach der
Variante 2 weiter ausgebaut wird.
Hinsichtlich
der Abstimmung weist Ratsvorsitzender Evers darauf hin, dass Ratsfrau Mechtild
Brinkers sich bei dieser Abstimmung nicht beteiligen darf, da sie als
Anliegerin des Winkelweges selbst beteiligt ist und gemäß § 41 NKomVG ein
Mitwirkungsverbot für sie besteht.