Beschluss:
Der Rat der
Gemeinde beschließt nach § 179 Abs. 1 NKomVG, dass die Kommune für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 von einem konsolidierten Gesamtabschluss
absieht. Außerdem wird davon abgesehen, bis einschließlich 2021 dem
Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen (§ 179 Abs. 1
NKomVG).
Der konsolidierte
Gesamtabschluss umfasst sowohl die Summe der Einzelabschlüsse sämtlicher
rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Aufgabenträger als auch die
Kernverwaltung. Der Gesamtabschluss soll die Kommune als eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit darstellen. Bei der Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses
sind die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) sowie der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO)
anzuwenden.
Die Aufstellungspflicht
des konsolidierten Gesamtabschlusses bestand erstmalig im Jahr 2013 für das
Haushaltsjahr 2012. Danach musste jährlich ein konsolidierter Gesamtabschluss
aufgestellt werden.
Mit der Änderung
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 13.10.2021 (Nds.
GVBl. S. 700) wurden den Kommunen rückwirkend Erleichterungen bei der
Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gewährt. Nach § 179 Abs. 1
NKomVG kann die Kommune durch Beschluss der Vertretung nunmehr davon absehen,
für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 einen
konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die Haushaltsjahre bis
einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 dem Konsolidierungsbericht eine
Kapitalflussrechnung beizufügen.
Der Beschluss über
den Verzicht der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses ist der
zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.