Sitzung: 07.02.2022 Ortsrat Steide
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltung: 1
Beschlussempfehlung:
a)
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen beschließt, die in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage BV/013/2022 aufgeführte Abwägung zu den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 98.1 vorzunehmen.
b)
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen beschließt die Durchführung der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98.1 „Tierhaltungsanlage Hermeling, Steider Straße – Änderung und Erweiterung“.
Darlegung des Sachverhaltes:
Allgemein
Der Landwirt Hermann Hermeling plant am Standort seiner
Tierhaltungsanlage weitere bauliche Vorhaben und Erweiterungen auf der
Hofanlage zu errichten, die einer planungsrechtlichen Absicherung bedürfen.
Er beabsichtigt folgende Vorhaben umzusetzen:
·
Bau einer
Brückenwaage im Nordwesten des Hofstandortes.
·
Umnutzung der
vorhandenen Maschinenhalle zu einer Getreidelagerhalle mit Getreidetrocknung im
Südwesten des Hofstandortes.
·
Anbau einer
Maschinenhalle an die Getreidelagerhalle im Südwesten des Hofstandortes.
·
Errichtung eines
Gärrest-/ Güllebehälters im Osten des Hofstandortes.
Des
Weiteren sollen durch die großzügige Festsetzung des überbaubaren Bereiches im
vor-habenbezogenen Bebauungsplan zukünftig optional Vergrößerungen der
Stallgebäude möglich sein. Dabei werden die bereits im Jahr 2012 genehmigten
Tierplatzzahlen beibehalten, die auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 98
der Gemeinde Salzbergen von 2017 festgeschrieben worden sind. Dadurch soll es
in Zukunft möglich sein, bei gleichbleibenden Tierzahlen, zukünftig mehr Platz
für die einzelnen Tiere in den Stallungen zu schaffen, damit künftig die
Kriterien für das „Tierwohl in der Nutztierhaltung“ (mehr Platz im Stall, mehr
Beschäftigungsmöglichkeiten für die Tiere, gesundes Stallklima, Beachtung von
tierschutzgerechter Haltung, Hygiene und Tiergesundheit usw.) durch
entsprechende Stallerweiterungen erfüllt werden können.
Diese weiteren Anlagen und Nutzungen sind in die textliche
Festsetzung § 2 (Nutzungsrege-lungen Tierhaltungsanlage) aufzunehmen. Der
Vorhabenträger hat deshalb bei der Gemeinde die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. die Änderung und Ergänzung des
ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den entsprechenden
zusätzlichen Nutzungen zur planungsrechtlichen Absicherung der o.g. Vorhaben
beantragt.
a)
Daher hat der
Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 06.10.2020
die Aufstellung der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes und des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98.1 „Tierhaltungsanlage Hermeling,
Steider Straße – Änderung und Erweiterung“ beschlossen. Die Durchführung der
Bauleitplanung erfolgt in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.
Der Vorhabenträger
hat das Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst mit der Erarbeitung der
Verfahrensunterlagen beauftragt. Für erforderliche Gutachten wurden weitere
Fachbüros hinzugezogen.
Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung (Scopingverfahren) gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer
öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 02.07. – 23.07.2021 durchgeführt. Die
betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gleichzeitig
aufgefordert worden, zum Entwurf des Flächennutzungsplanes bis zum 02.08.2021
entsprechend Bedenken, Anregungen oder Hinweise vorzutragen.
Neben den
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist
auch eine Stellungnahme von Privatpersonen eingereicht worden.
Die Stellungnahmen
wurden zunächst zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Das Planungsbüro IPW
Ingenieurplanung Wallenhorst hat einen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen
Stellungnahmen in Abstimmung mit dem Vorhabenträger erarbeitet, der als Anlage
dieser Vorlage beigefügt ist. Hierüber ist ein vorläufiger Beschluss zu fassen.
b)
Unter
Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und abschließender
Überarbeitung der Verfahrensunterlagen kann nunmehr die öffentliche Auslegung
gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden.
Im Laufe des
frühzeitigen Verfahrens beantragte der Vorhabenträger nach vorheriger
Abstimmung mit dem Planungsbüro und der Gemeinde, den Geltungsbereich in
Nord-Östlicher Richtung bis zu seiner Wallhecke zu erweitern. Diese Erweiterung
wird u.a. damit begründet, dass vorhandene Versorgungsleitungen umgelegt und
ggf. zukünftige Versorgungsleitungen in diesem Bereich neu verlegt werden
müssen. Zudem wird hierdurch eine klare und deutliche Abgrenzung des
Geltungsbereiches geschaffen, welcher sich an die Grundstücksgrenze ausrichtet.
Aus rechtlicher Sicht ist dies zum jetzigen Verfahrensstand ohne weiteres
möglich. Der neue Geltungsbereich ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Vor dem Hintergrund
dieser vorgenannten Änderungen und Anpassungen ist hierzu nunmehr ein
entsprechender Auslegungsbeschluss zu fassen.
Während der Frist
eines Monats haben Bürger wie auch die betroffenen Behörden Gelegenheit,
Bedenken und Anregungen vorzutragen.