Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0, Enthaltung: 1

Beschlussempfehlung:

a)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen beschließt, die in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage BV/013/2022 aufgeführte Abwägung zu den Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 98.1 vorzunehmen.

 

b)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen beschließt die Durchführung der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98.1 „Tierhaltungsanlage Hermeling, Steider Straße – Änderung und Erweiterung“.

 


Darlegung des Sachverhaltes:

 

Allgemein

Der Landwirt Hermann Hermeling plant am Standort seiner Tierhaltungsanlage weitere bauliche Vorhaben und Erweiterungen auf der Hofanlage zu errichten, die einer planungsrechtlichen Absicherung bedürfen.

Er beabsichtigt folgende Vorhaben umzusetzen:

·         Bau einer Brückenwaage im Nordwesten des Hofstandortes.

·         Umnutzung der vorhandenen Maschinenhalle zu einer Getreidelagerhalle mit Getreidetrocknung im Südwesten des Hofstandortes.

·         Anbau einer Maschinenhalle an die Getreidelagerhalle im Südwesten des Hofstandortes.

·         Errichtung eines Gärrest-/ Güllebehälters im Osten des Hofstandortes.

 

Des Weiteren sollen durch die großzügige Festsetzung des überbaubaren Bereiches im vor-habenbezogenen Bebauungsplan zukünftig optional Vergrößerungen der Stallgebäude möglich sein. Dabei werden die bereits im Jahr 2012 genehmigten Tierplatzzahlen beibehalten, die auch im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 98 der Gemeinde Salzbergen von 2017 festgeschrieben worden sind. Dadurch soll es in Zukunft möglich sein, bei gleichbleibenden Tierzahlen, zukünftig mehr Platz für die einzelnen Tiere in den Stallungen zu schaffen, damit künftig die Kriterien für das „Tierwohl in der Nutztierhaltung“ (mehr Platz im Stall, mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für die Tiere, gesundes Stallklima, Beachtung von tierschutzgerechter Haltung, Hygiene und Tiergesundheit usw.) durch entsprechende Stallerweiterungen erfüllt werden können.

 

Diese weiteren Anlagen und Nutzungen sind in die textliche Festsetzung § 2 (Nutzungsrege-lungen Tierhaltungsanlage) aufzunehmen. Der Vorhabenträger hat deshalb bei der Gemeinde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bzw. die Änderung und Ergänzung des ursprünglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den entsprechenden zusätzlichen Nutzungen zur planungsrechtlichen Absicherung der o.g. Vorhaben beantragt.

 

 

a)

Daher hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 06.10.2020 die Aufstellung der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 98.1 „Tierhaltungsanlage Hermeling, Steider Straße – Änderung und Erweiterung“ beschlossen. Die Durchführung der Bauleitplanung erfolgt in einem Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Der Vorhabenträger hat das Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst mit der Erarbeitung der Verfahrensunterlagen beauftragt. Für erforderliche Gutachten wurden weitere Fachbüros hinzugezogen.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Scopingverfahren) gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 02.07. – 23.07.2021 durchgeführt. Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gleichzeitig aufgefordert worden, zum Entwurf des Flächennutzungsplanes bis zum 02.08.2021 entsprechend Bedenken, Anregungen oder Hinweise vorzutragen.

Neben den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist auch eine Stellungnahme von Privatpersonen eingereicht worden.

 

Die Stellungnahmen wurden zunächst zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Das Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst hat einen Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen in Abstimmung mit dem Vorhabenträger erarbeitet, der als Anlage dieser Vorlage beigefügt ist. Hierüber ist ein vorläufiger Beschluss zu fassen.

 

 

b)

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und abschließender Überarbeitung der Verfahrensunterlagen kann nunmehr die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Im Laufe des frühzeitigen Verfahrens beantragte der Vorhabenträger nach vorheriger Abstimmung mit dem Planungsbüro und der Gemeinde, den Geltungsbereich in Nord-Östlicher Richtung bis zu seiner Wallhecke zu erweitern. Diese Erweiterung wird u.a. damit begründet, dass vorhandene Versorgungsleitungen umgelegt und ggf. zukünftige Versorgungsleitungen in diesem Bereich neu verlegt werden müssen. Zudem wird hierdurch eine klare und deutliche Abgrenzung des Geltungsbereiches geschaffen, welcher sich an die Grundstücksgrenze ausrichtet. Aus rechtlicher Sicht ist dies zum jetzigen Verfahrensstand ohne weiteres möglich. Der neue Geltungsbereich ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

 

Vor dem Hintergrund dieser vorgenannten Änderungen und Anpassungen ist hierzu nunmehr ein entsprechender Auslegungsbeschluss zu fassen.

Während der Frist eines Monats haben Bürger wie auch die betroffenen Behörden Gelegenheit, Bedenken und Anregungen vorzutragen.