Da das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde, sind die Sonderreglungen des § 182 NKomVG (z.B. Umlaufbeschluss durch den Rat) nicht mehr anwendbar. Im Hinblick auf die auch in Niedersachsen gestiegenen Infektionszahlen hat der Niedersächsische Landtag in einer Sondersitzung am 07.12.2021 die Änderung des § 182 NKomVG beschlossen. Neben der Feststellung der epidemischen Lage wurden damit zwei weitere Tatbestandsvoraussetzungen in den Sonderregelungen geschaffen.

Mit der neuen Regelung des § 28 a Abs. 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes haben die Landesparlamente die Befugnis erhalten, nach dem Ende einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besondere Schutzmaßnahmen zur Anwendung zu bringen, wenn sie die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit feststellen. Diesen Beschluss hat der Landtag ebenfalls am 07.12.2021, gültig bis zum 06.03.22, gefasst. Da insoweit eine vergleichbare Gefahrenlage besteht wie bei Feststellung einer epidemischen Lage nach Bundes- oder Landesrecht, hat der Landtag mit dem Änderungsgesetz die Anwendbarkeit der Corona-bedingten Sonderregelungen im NKomVG auch für den Fall der Feststellung des Landtages nach § 28 a Abs. 8 IfSG geregelt. Damit sind die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, dass die Kommunen mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 182 NKomVG die Sonderregelungen wieder unmittelbar anwenden können. Die Rechtsgrundlage dafür enthält der erweiterte § 182 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.

Wie bereits angekündigt, können die Kommunen darüber hinaus mit der Neuregelung des § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG selbst entscheiden, ob Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung unter Nutzung der Optionen des § 182 Abs. 2 NKomVG erleichtert werden sollen. Die Regelung kann angewendet werden, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. Die Formulierung „relevantes örtliches Infektionsgeschehen“ ist im Zusammenhang mit der Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite zu sehen. Der Gesetzgeber hat  Kommunen damit ermöglicht, einen solchen Beschluss bei nur lokal auftretenden hohen Inzidenzen zu fassen. Auch bei Notlagen wie einer Naturkatastrophe oder bei besonders schweren Unglücksfällen kann mit einem entsprechenden Beschluss die kommunale Handlungsfähigkeit gesichert werden, um Beschlussfassungen der Gremien auch bei derartigen Vorfällen zu ermöglichen. Die Beschlussfassung setzt einen Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und eine 2/3-Mehrheit voraus. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG bereits angewendet werden (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). Der Beschluss ist jeweils längstens auf drei Monate zu befristen.

Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze wurde am 09.12.2021 im Nds. GVBl. S. 830 verkündet. Die Änderungen zum NKomVG treten am 10.12.2021 in Kraft.