Sitzung: 16.12.2021 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Rat der
Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das
Haushaltsjahr 2022 in der vorgelegten Fassung und beschließt die
Investitionsplanung für die Jahre 2023-2025.
Gemäß § 112 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Salzbergen für das Haushaltsjahr 2022 eine Haushaltssatzung und einen
Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.
Die
Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung vor. Der
Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen Ratsinformationssystem in
Gänze zur Verfügung gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf
19.024.400 €
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 19.024.400
€
1.3 der
außerordentlichen Erträge 0 €
1.4 der
außerordentlichen Aufwendung auf 0 €
2. im
Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 18.211.400 €
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 17.211.000 €
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.185.000 Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 9.080.700 Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 €
2.6 der Auszahlungen
für Finanzierungstätigkeit 218.400 €
festgesetzt.
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag,
bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 340
v. H.
2. Gewerbesteuer 340
v. H.
§ 6
Als unerheblich im
Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a) § 115 II Nr.1 NKomVG 25.000 EURO
b) § 115 II Nr. 2 NKomVG 25.000 EURO
c) § 117 I 2 NKomVG 25.000
EURO
d) § 19 IV KomHKVO 25.000
EURO
e) Rückstellungen und Abgrenzungen 500 EURO
Als unerheblich im
Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen
Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche
über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem Umfange erstattet
werden.
Außerdem sind
Beträge, die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, sowie die Beträge für
abschlusstechnische Buchungen als unerheblich anzusehen.
Teilhaushalte
werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer Bewirtschaftungseinheit
(Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Budgets
deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie in einem
sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame
Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche
Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit verwendet werden. Zahlungswirksame Mehrerträge oder
nicht verwendete, zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit
dürfen für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets für Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.