Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 in der vorgelegten Fassung und beschließt die Investitionsplanung für die Jahre 2023-2025.




Gemäß § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Salzbergen für das Haushaltsjahr 2022 eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.

Die Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung vor. Der Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen Ratsinformationssystem in Gänze zur Verfügung gestellt.

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1. im Ergebnishaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                                             19.024.400 €

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                                             19.024.400 €

 

1.3 der außerordentlichen Erträge                                                                       0 

1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf                                                      0 

 

 

2. im Finanzhaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                             18.211.400 

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                           17.211.000 

 

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                                      5.185.000 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                                     9.080.700 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                                 0 €

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                            218.400 €

 

festgesetzt.

 

 

 

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)       340 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                             340 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                                                         340 v. H.

 

 

§ 6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

a)            § 115 II Nr.1 NKomVG                                  25.000 EURO

b)           § 115 II Nr. 2 NKomVG                                 25.000 EURO

c)            § 117 I 2 NKomVG                                                         25.000 EURO

d)           § 19 IV KomHKVO                                                          25.000 EURO

e)           Rückstellungen und Abgrenzungen                             500 EURO

 

Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden.

 

Außerdem sind Beträge, die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, sowie die Beträge für abschlusstechnische Buchungen als unerheblich anzusehen.

 

Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden. Zahlungswirksame Mehrerträge oder nicht verwendete, zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit dürfen für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.