Sitzung: 25.11.2021 Ausschuss für Gemeindeentwicklung
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/272/2021
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt (vorbehaltlich der noch zu
klärenden Punkte), die Festsetzungen und Vorschriften gemäß der Darlegung in
dieser Beschlussvorlage in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 56
„Feldhook“ aufzunehmen.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf dieser Grundlage einen weiteren
Entwurf für das Bauleitplanverfahren zu erstellen.
Es liegen Anfragen von einigen Anliegern aus dem Baugebiet Feldhook I
vor, ob der inzwischen 30 Jahre alte Bebauungsplan angepasst werden kann.
Ausgangspunkt für bauplanungsrechtliche Änderungen ist der
Ursprungsbebauungsplan Nr. 56 „Feldhook“, der seit dem Jahr 1991 rechtskräftig
ist.
Dieser Bebauungsplan schränkt die Bauabsichten und Möglichkeiten im
Vergleich zu den heutigen Bebauungsplänen, einschließlich textlicher
Festsetzungen erheblich ein. Daher konnten die Antragsteller ihre Vorhaben auf
Grundlage des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht umsetzen.
In der Gemeinde Salzbergen ist es der erste ältere Bebauungsplan in
einem Wohngebiet, der in einem solchen Umfang überarbeitet wird. Nach bereits
erfolgter Beratung in den politischen Gremien soll der Grundsatz der Innen- und
Nachverdichtung in diesem Bereich verfolgt werden. Den Eigentümern sollen
weitere Möglichkeiten und mehr Handlungsspielraum auf ihren Grundstücken
gegeben werden. Dennoch soll der Gebietscharakter mit einer
Einfamilienhaus-Bebauung bestehen bleiben und eine Bebauung von
Mehrfamilienhäusern ausgeschlossen werden.
Daher hat der Verwaltungsausschuss einer Bebauungsplanänderung
zugestimmt und den Aufstellungsbeschluss in seiner Sitzung am 24.08.2021
gefasst.
Die Gemeinde Salzbergen stellt sich daher der Aufgabe, eine
Neuaufstellung bzw. Überarbeitung (1. Änderung) eines bestehenden
Bebauungsplanes durchzuführen und dabei unter anderem die planungsrechtlichen
Festsetzungen sowie die gestalterischen und örtlichen Bauvorschriften auf den
heutigen Standard umzusetzen. Dabei sollen die städtebaulichen Aspekte als auch
der gestalterische Charakter dieses Gebietes gewahrt bleiben.
Das Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst wurde mit der
Erarbeitung der Bebauungsplanunterlagen beauftragt. Ein erster Entwurf wurde
bereits vorgelegt und soll nun in den politischen Gremien vorgestellt und
diskutiert werden.
Im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan schlägt das Büro IPW im ersten
Entwurf des neuen Bebauungsplanes folgende Änderungen vor:
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Die
Grundsatzausweisung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) bleibt unverändert.
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Da es
sich um ein älteres Baugebiet handelt und der Gebietscharakter sich vom
Grundsatz her nicht großartig ändern soll, war es unter anderem Wunsch des
Ortsrates Holsten-Bexten, die moderne „Stadtvillen-Bebauung“ in einer durch
(klassischer) I-geschossiger-Bebauung geprägten Siedlung, nicht zuzulassen.
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Die
zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird zwar von I auf II-Vollgeschosse
angepasst, jedoch mit einer Traufhöhenbegrenzung von 4 m versehen, sodass eine
Stadtvilla oder die Errichtung eines Staffelgeschosses nicht umgesetzt werden
kann. Es wird den Grundstückseigentümern und Bauwilligen eingeräumt, ein
„rechnerisch“ zweites Vollgeschoss zu realisieren.
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Die
bisher zulässige Dachneigung für das Baugebiet lag bei 42° - 50°. Die Gemeinde
beabsichtigt einen weiteren Spielraum zu ermöglichen und setzt die Dachneigung
auf 30° - 50° fest, um beispielsweise die Bebauung eines Bungalows mit Walmdach
(ggf. auch in zweiter Reihe) zu ermöglichen.
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Die
Firsthöhe der meisten Objekte im Gebiet liegt bei rund 9 m. Daher wird im
Gegensatz zum Ursprungsbebauungsplan, in dem es keine Vorgaben zur Firsthöhe
gab, eine Firsthöhenbegrenzung / bzw. zulässige Gebäudehöhe von 9,50 m
festgesetzt.
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Die
zulässige Grundflächenzahl (GRZ) erhöht sich von 0,3 auf die üblichen 0,4,
sodass die Möglichkeit eingeräumt wird, mehr Flächen zu versiegeln. Die
zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) erhöht sich von 0,6 auf 0,8.
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Im
Ursprungsbebauungsplan wurden die Grundstücke in ihrer Bebauung damals durch
eng zugeschnittene Baugrenzen eingeschränkt. Dies soll nach dem heutigen
Standard angepasst werden, sodass die überbaubare Fläche vergrößert wird. Die
Baugrenzen werden mit einem Abstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie
festgesetzt.
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Das
Verbot von Zu- und Abfahrten zum Sanddornweg wurde im Bereich gegenüber des
Wohnbaugebietes Feldhook II aufgehoben.
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Als
offener Punkt sollte geklärt werden, ob die Außenwandgestaltung als textliche
Festsetzung mit aufgenommen wird. Im Plangebiet sind derzeit alle Gebäude mit
Ziegelverblendmauerwerk errichtet worden.
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Die
Vorgartengestaltung wird aus dem Ursprungsbebauungsplan übernommen. Als offener
Punkt wäre zu klären, ob der Ausschluss von Stein-, Schotter- und Kiesbeeten
bei neuer Vorgartengestaltung mit aufgenommen werden soll.
Der Bestand soll dennoch geschützt werden.
Darüber hinaus sollen folgende Festsetzungen unverändert bestehen
bleiben:
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Zulassung
einer Einzel- und Doppelhausbebauung in offener Bauweise. Keine
Mehrfamilienhäuser möglich.
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Die
Dachformen bleiben unverändert. Demnach sind Sattel-, Walm- und
Krüppelwalmdächer zulässig.
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Nebenanlagen/Carports/Garagen
sind weiterhin in Flachdachbauweise möglich.
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Des
Weiteren sind pro Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. Bei einem
Doppelhaus ist eine Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.
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Von
einer Vorschrift zur Dacheindeckung wird abgesehen.
Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 56 sowie der Entwurf der 1. Änderung sind
als Anlage dieser Vorlage zur Kenntnisnahme beigefügt. Es wird nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der 1. Änderung lediglich um
einen Vorentwurf handelt, der als Grundlage zur weiteren Diskussion und
Bearbeitung dienen soll.
Sofern der Bebauungsplan im endgültigen Entwurf feststeht, soll eine
Anliegerversammlung durchgeführt werden, bevor dann die offiziellen Schritte
für das Bauleitplanverfahren eingeleitet werden.
Ratsherr Elling stimmt den Vorgaben grundsätzlich zu. Wichtig sei dabei
die Gebäudehöhenbeschränkung sowie die Unterbindung von einer
Stadtvillen-Bebauung, die sich in das Gebiet nicht einfügen würde.
Zudem sollte das Zu- und Abfahrtsverbot im nördlichen Bereich gegenüber
des Schützenfestplatzes geprüft werden.
Bürgermeister Kaiser weist darauf hin, dass vor dem offiziellen
Bauleitplanverfahren eine Anliegerversammlung durchgeführt werden soll.