Sitzung: 25.11.2021 Ausschuss für Gemeindeentwicklung
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/268/2021
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen
beschließt das Sanierungsgebiet „Salzbergen - Ortskern“ wie vorgetragen zu
erweitern und die dazu erforderliche Genehmigung beim Land Niedersachsen zu
beantragen. Hierfür wird gemäß § 141 Abs. 3 BauGB der Beginn einer
vorbereitenden Untersuchung beschlossen. Der Geltungsbereich des
Untersuchungsgebietes ist in der anliegenden Karte dargestellt, diese ist
Bestandteil des Beschlusses.
Im August 2015 wurde das Sanierungsgebiet „Salzbergen Ortskern“ der Gemeinde Salzbergen in das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen und nach der Neustrukturierung der Städtebauförderung im Jahr 2020 in das neue Förderprogramm „Lebendige Zentren“ überführt. Ziele der laufenden Gesamtmaßnahme sind u.a. die Verbesserung des Flächenangebots für Fußgänger und Radfahrer, die Beseitigung von Gewerbeleerständen, eine Verkehrsberuhigung sowie eine barrierefreie Neu- und Umgestaltung der Verkehrsräume im Ortskern.
Die Gemeinde Salzbergen beabsichtigt nunmehr das bestehende Sanierungsgebiet im Nordwesten um eine Fläche von ca. 3,4 ha zu erweitern und in die laufende Gesamtmaßnahme einzubinden. Der Erweiterungsbereich grenzt unmittelbar an das bestehende Sanierungsgebiet an und liegt im Wesentlichen zwischen den Flurstücken 172/4 sowie 201/5 und dem Hügelweg nebst den angrenzenden Grundstücken. Eine entsprechende Kartierung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Anlass der geplanten Gebietserweiterung ist die sich abzeichnende
Verlagerung wichtiger Zentrumsfunktionen in den nördlichen Teil des Ortskerns.
Zu den Treibern der Fokusverlagerung des Ortskerns zählen die Planungen zur
weiteren Entwicklung des Geländes am heutigen Feuerwehrmuseum sowie der Flächen
südlich des Friedhofes. Aus diesen Entwicklungen resultieren neue Ansprüche an
das umliegende Gebiet des Ortskerns, darunter der Umgang mit einem erhöhten
Parkdruck, der Bedarf nach Anpassungen von Straßen und Gebäuden. Parallel dazu
steigern im potentiellen Erweiterungsgebiet Missstände und
Umstrukturierungsbedarfe den Entwicklungsbedarf dieses Gebietes.
Die Vorbereitung
einer Sanierung beginnt mit dem Beschluss über den Beginn der vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB. Mit dem Beschluss der Gemeinde wird
das förmliche Verfahren der Sanierung, beginnend mit den vorbereitenden
Untersuchungen, eingeleitet.
Der Beschluss über den Beginn vorbereitender Untersuchungen und die
damit erfolgte Festlegung eines Untersuchungsgebietes setzt Kenntnisse der
Gemeinde über die grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes voraus.
In den Vorbereitenden Untersuchungen sollen die Missstände und Defizite
detailliert untersucht werden. Die vorbereitenden Untersuchungen sind
erforderlich um nachzuweisen, dass städtebauliche Missstände im
Untersuchungsgebiet vorhanden sind und sich weiter verstärken können.
Die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen
Aufgabenträger ist gemäß §§ 137 und 139 BauGB frühzeitig durchzuführen.
Weiterhin ist über die Abgrenzung des Sanierungsgebietsvorschlages zu
beraten.
Zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses:
Der Beschluss gemäß § 141 Abs. 3 BauGB ist der Beginn des 1. Abschnitts
des gesetzlich geregelten Sanierungsverfahrens, für den bereits bestimmte
rechtliche und finanzielle Sonderregelungen gelten. Im Einzelnen ist auf
folgende Wirkungen des Beschlusses hinzuweisen:
1.
Aufgrund des Beschlusses ergibt sich
eine interne Bindung der Verwaltung, die vorbereitenden Untersuchungen gemäß §
141 Abs. 1 BauGB durchzuführen und zu veranlassen.
2.
Mit der Bestimmung des
Untersuchungsgebietes besteht für die Gemeinde die Verpflichtung, die
Sanierungsbetroffenen gemäß § 137 BauGB an der Vorbereitung der Sanierung zu
beteiligen.
3.
Entsprechendes gilt gemäß § 139 BauGB
für die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger. Dabei ist von
Bedeutung, dass hieraus auch Pflichten der Aufgabenträger gegenüber der
Gemeinde entstehen.
4.
Ab der ortsüblichen Bekanntmachung des
Beschlusses besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz
oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten
sowie ihren Beauftragten gemäß § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB die
Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB.
5.
Weiterhin können beabsichtigte Vorhaben
und Grundstücksteilungen nach § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 zurückgestellt
werden.
Nach § 140 Nr. 7 BauGB
können einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen vor einer förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebietes durchgeführt werden. Frühester Zeitpunkt hierfür ist der
Beschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB.
Ratsherr Gödde hinterfragt
die frühzeitige Information und Beteiligung der betroffenen Anlieger im
Erweiterungsgebiet.
Bürgermeister gibt einen
Überblick über den Verfahrensablauf. Dabei ist vorgesehen, voraussichtlich im
Frühjahr 2022 eine Anliegerversammlung durchzuführen. Ein vorzeitiges Informationsschreiben
ist nicht vorgesehen. Die Vorstellung in den öffentlichen Sitzungen wird
gesetzlich als ausreichend angesehen.