Ortsbürgermeister Hermeling weist darauf hin, dass die Ortsratsmitglieder aufgrund der Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom bisherigen Vorsitzenden förmlich verpflichtet werden müssen, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Er belehrt anschließend die Mandatsträger ausführlich über die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 40 – 42 des NKomVG. Aufgrund der Corona-Situation wird auf eine Verpflichtung per Handschlag verzichtet.