Der Eigentümer des Gebäudes Vennweg 4 hat nach der Genehmigung des Neubaus eines Zweifamilienwohnhauses mit Nebengebäude als Ersatzbau einen weiteren Bauantrag für die Erweiterung des Nebengebäudes und Erweiterung des Gebäudes um eine Terrassenüberdachung gestellt, dem seitens des Landkreises nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht zugestimmt werden kann. Hierzu gab es ein Anhörungsverfahren. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.