Nachtrag: 03.12.2019

Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist auf die ihm nach den §§ 40-42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten hinzuweisen..

 

Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Wer in ehrenamtlicher Tätigkeit steht, hat auch nach der Beendigung über die ihm hierbei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren; dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

 

Wer ehrenamtlich tätig ist, darf in Angelegenheiten der Gemeinde nicht beratend oder entscheiden mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade während des Bestandes der Ehe oder ihm Kraft Gesetztes oder Vollmacht vertretenen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Der Allgemeine Vertreter des Bürgermeisters, Herr Vogt, belehrt die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder Herr Rupprich; Elternvertreter Oberschule; Frau Bertels; Elternvertreterin Grundschule Holsten-Bexten; und Sonja Budden; Elternvertreterin Oberschule Salzbergen; über ihre Pflichten nach dem NKomVG. Die Pflichtenbelehrung wird per Handschlag besiegelt.