Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst
Anlagen für das Haushaltsjahr 2020 in der vorgelegten Fassung und beschließt
die Investitionsplanung für die Jahre 2021-2023.
Nach einführenden Worten von Bürgermeister Kaiser stellt Kämmerer Dirk
Vogt den Haushalt 2020 ausführlich vor.
Gemäß § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der
Rat der Gemeinde Salzbergen für das Haushaltsjahr 2020 eine Haushaltssatzung
und einen Haushaltsplan nebst Anlagen zu verabschieden.
Die Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung
vor. Der Haushaltsplan mit Anlagen wird im elektronischen
Ratsinformationssystem in Gänze zur Verfügung gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im
Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf 18.655.500
Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 18.655.500 Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge
0 Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendung auf
0 Euro
2. im
Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit 17.983.600
Euro
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 16.666.200
Euro
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 3.089.200 Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 7.535.200 Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
0 Euro
2.6 der
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 318.300 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 2.900.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 340
v. H.
2. Gewerbesteuer 340
v. H.
§ 6
Als unerheblich im
Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115
II Nr.1 NKomVG 25.000 EURO
b)
§ 115
II Nr. 2 NKomVG 25.000 EURO
c)
§ 117 I
2 NKomVG 25.000
EURO
d)
§ 19 IV
KomHKVO 25.000
EURO
Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über-
und außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses
Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in
vollem Umfange erstattet werden.
Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer
Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht
innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig,
wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen.
Zahlungswirksame Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für
unerhebliche Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet
werden.
Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je
Einzelbetrag 500,00 €.
Im Anschluss an die Vorstellung des Haushaltes geben die
Fraktionsvorsitzenden Frank Elling und Detlev Walter ihre Statements zum
Haushalt ab.