Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Darlegung des Sachverhalts:

 

Mit Datum vom 20.03.2018 (Aufsichtsrat) und 22.03.2018 (Gesellschafterversammlung) wurde die Geschäftsführung der Wirtschaftsbetriebe GmbH (WBS) ermächtigt, Darlehen zum Zwecke der Wohnbauentwicklung  i.H.v. insgesamt bis zu 8,0 Mio Euro aufzunehmen. Gem. des geplanten zeitlichen Ablaufes besteht aktuell ein Kreditbedarf i.H.v. 3,0 Mio Euro. Nach Auswertung der abgefragten und eingegangenen Darlehensangebote soll das Darlehen bei der Volksbank Süd-Emsland eG aufgenommen werden. Je nach weiterem Fortschritt der Planungen und des Verkaufes von Baugrundstücken soll das Darlehen spätestens ab dem 01.01.2020 in Anspruch genommen werden. Ein erstes Darlehen (ebenfalls bei der Voba) i.H.v. 3,7 Mio € wurde bereits in Anspruch genommen.

In der Wirtschaftsplanung der WBS 2020 sind diese Werte als Darlehensaufnahme inkl. Zins –und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

 

Um den WBS günstigere Konditionen bei der Kreditaufnahme anbieten zu können, wird von den Kreditinstituten die Gewährung einer Bürgschaft durch die Gemeinde Salzbergen vorausgesetzt.

Die Kommune darf nach § 121 Abs.2 NKomVG Bürgschaften und Verpflichtungen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Gemäß § 121 Abs.4 NKomVG allerdings bedürfen entsprechende Rechtsgeschäfte, die die Kommune zur Förderung des Städte –und Wohnungsbau eingeht, keiner Genehmigung. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht wurde diese Annahme in diesem Sachverhalt bestätigt.

 

Weiterhin ist die Vergabe einer Bürgschaft durch die Gemeinde Salzbergen an die WBS beihilferechtlich zu bewerten, da hier nicht die Aufsichtsbehörde, sondern die Kommune selbst verantwortlich für die Bewertung im beihilferechtlichen Sinne ist. Einschlägig ist hier der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), hier der Artikel 107, zu nennen.

 

Grundsätzlich verbietet das Europäische Beihilferecht einen wettbewerbs-verzerrenden Einsatz staatlicher Mittel. Auch die Vergabe einer Bürgschaft zum Zwecke einer günstigeren Finanzierung für ein Unternehmen gilt in diesem Sinne als Einsatz staatlicher Mittel. Ebenso kann die WBS aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung unter den Rechtsbegriff „Unternehmen“ fallen und die Maßnahme einer staatlichen Institution (Kommune) zuzurechnen sein. Insofern könnte die Bürgschaftsvergabe wie angedacht den Begriff der Beihilfe erfüllen.

 

Hier ist somit zu bewerten, welche „Rechtfertigung“ vorliegt, um keine Notifizierung bei der EU-Kommission einholen zu müssen.

 

Folgende Punkte sprechen nach eingehender Prüfung aus Sicht der Gemeinde Salzbergen gegen die Einordnung der o.a. Bürgschaft als Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfebegriffes:

 

  1. Die Bürgschaft begünstigt nicht den Kreditgeber.
  2. Die Bürgschaft ist an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft (Finanzierung von Erwerb und Erschließung von Grundstücken im Gemeindegebiet Salzbergen zum Zwecke der Wohnbebauung), auf einen festen Höchstbetrag beschränkt (insg. 8,0 Mio €) und ist von beschränkter Laufzeit (10 Jahre).
  3. Die Bürgschaftshöhe übersteigt nicht 80 % des Finanzierungsvolumens.
  4. Wenn nicht die WBS gem. ihrem Gesellschaftszweck die Vermarktung (Grundstückskauf, Erschließung, etc.) durchführen würde, hätte die Gemeinde zu diesem Zwecke auch Dritten eine entsprechende Bürgschaft gewährt (siehe Beispiel NLG)
  5. Die Maßnahme „Vergabe der Bürgschaft“ an die WBS stellt auch für die Kommune selbst die wirtschaftlich optimale Handlungsoption dar, da ein jährlicher Verlustausgleich der WBS von der Kommune zu tragen ist und durch die vergünstigte Darlehensaufnahme gemindert werden kann.
  6. Eine Wettbewerbsverfälschung (i.S.v. Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedsstaaten) wird durch die Maßnahme (Bürgschaft) ausgeschlossen, da hier zunächst ein Vorhaben mit rein lokalen Auswirkungen durchgeführt wird, welches sich nicht auf den Handel innerhalb der EU auswirkt.
    1. Die WBS bieten die „Dienstleistung“ (gem. Gesellschaftszweck) nur in einem geografisch begrenzten Gebiet (Gemeindegebiet Salzbergen) an.
    2. Die Maßnahme hat aus Sicht der Gemeinde zum jetzigen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen in diesem Sektor bzw. auf die Gründung von Unternehmen im Binnenmarkt.
    3. In der weiteren Fortführung der Maßnahme (hier: Erschließung und auch spätere private Bebauung) kann sogar der Wettbewerb (auch zwischen den Mitgliedsstaaten, z.B. Niederlande) gefördert werden, da im Rahmen von Ausschreibungen auch die Beteiligung von internationalen Firmen möglich ist.

 

Aufgrund der aufgeführten Argumentation bewertet die Gemeinde Salzbergen die vorgesehene Bürgschaftsvergabe unter der formellen Voraussetzung der Beteiligung der nach NKomVG vorgesehenen Gremien als nicht notifizierungspflichtig. Die potentiellen Darlehensgeber teilen nach vorgelegter Argumentation diese Annahme.

 

Nach § 58, Abs.1, Nr. 16 ist die Vertretung für die Vergabe von Bürgschaften zuständig.

 

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Da nach bestehender Kalkulation mit einer wirtschaftlichen Vermarktung der Baugrundstücke zu rechnen ist, besteht nach Ansicht der Kämmerei ein äußerst geringes Risiko, dass die Gemeinde zum Eintritt in die Bürgschaft herangezogen wird.   


 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die Übernahme einer Bürgschaft über 2.400.000 € (80% von 3,0 Mio Darlehenssumme) zur Absicherung eines durch die WBS aufgenommenen Darlehens zugunsten der Volksbank Süd-Emsland e.G.