Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 in der vorgelegten Fassung und beschließt die Investitionsplanung für die Jahre 2020-2022.




Bürgermeister Kaiser führt aus, dass die Gemeindeverwaltung den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für 2019 mit Anlagen aufgestellt hat. Er weist darauf hin, dass es wieder gelungen sei, den Haushalt noch vor Jahresende zu erstellen, um schon zur Beginn des Jahres Planungssicherheit zu erreichen. Allen Beteiligten an der Erstellung des Rekordhaushaltes 2019 spricht er seinen Dank aus.

 

Kämmerer Dirk Vogt stellt anhand einer Präsentation den Haushalt 2019 vor. Laut Planung 2019 wird ein ausgeglichener Ergebnishaushalt erzielt. Der Finanzhaushalt schließt planmäßig mit einem negativen Saldo ab, der durch die vorhandene Liquidität der Gemeinde Salzbergen gedeckt werden kann.

 

Auch werden die vorgesehenen Investitionen ausführlich vorgestellt. Die Brutto-Investitionen belaufen sich in 2019 auf 9.196.800,00 €. Kreditaufnahmen wurden in dem Haushaltsplanentwurf 2019 nicht berücksichtigt. Erfreulicherweise kann aufgrund der guten Finanzlage eine Sondertilgung erfolgen.

 

Aufgrund des Haushaltsplanentwurfes ergibt sich für 2019 folgendes Haushaltsvolumen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019  wird

 

1. im Ergebnishaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                                             19.201.600          Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                                           19.201.600          Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge                                                                    0     Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf                                                      0     Euro

 

2. im Finanzhaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                           18.469.300 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                         18.942.000 Euro

 

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                                     5.996.900 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                                   9.196.800 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                                                 0  Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                                  304.000  Euro

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 Euro  festgesetzt.

 

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)                    340 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                       340 v. H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                                                       340 v. H.

 

 

§ 6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

a)      § 115 II Nr.1 NKomVG   25.000 EURO

b)      § 115 II Nr. 2 NKomVG  25.000 EURO

c)       § 117 I 2 NKomVG                          25.000 EURO

d)      § 19 IV KomHKVO                          25.000 EURO

 

Als unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts oder auf solche über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem Umfange erstattet werden.

 

Teilhaushalte werden im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen. Zahlungswirksame Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für unerhebliche Auszahlungen innerhalb eines Budgets für  Investitions- oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.

 

Die Wertgrenze für Rückstellungen und Abgrenzungen beträgt je Einzelbetrag 500,00 €.

 

Seitens des Fraktionen geben die Ratsherren Frank Elling und Christian Otten Statements zum Haushalt 2019 ab und bedanken sich insbesondere bei der Kämmerei und der Verwaltung für die Erstellung des Haushaltes.

 

Auch Ratsvorsitzender Evers bedankt sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Aufstellung des Haushaltes.

 

 


Einstimmiger Beschluss.