Wie beschlossen wurde die Stellungnahme abgegeben. Eine Antwort bzw. eine Info über einen Erörterungstermin liegt bislang nicht vor. Der Landkreis hat jedoch inzwischen Beschlussvorlagen zu den Stellungnahmen veröffentlicht, die auch bereits beraten wurden.

 

Mit Beschluss vom 23.05.2018 hat der Umweltausschuss des Landkreises die Verwaltung beauftragt, das FFH-Gebiet 64 „Gutswald Stovern“ national als Land-schaftsschutzgebiet mit qualifizierter Verordnung zu sichern.

 

Seitens der Kreisverwaltung wurde am 18.06.2018 ein Ausweisungsverfahren für das Landschaftsschutzgebiet „Gutswald Stovern“ eingeleitet. Die öffentliche Auslegung ist in der Gemeinde Salzbergen eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben worden. Sie begann am 16.06.2018 und endete am 27.07.2018. Gleichzeitig wurden die Entwürfe der Verordnung und der Begründung sowie die Verordnungskarten den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. Die gleichen Unterlagen sind auf der Internetseite des Landkreises Emsland veröffentlicht worden, so dass jedermann auch hier Einsicht nehmen konnte.

 

Insgesamt wurden von Trägern öffentlicher Belange 15 Stellungnahmen rechtzeitig abgegeben. Einwendungen von Privatpersonen gab es nicht. Der Unterhaltungsverband Nr. 94 „Große Aa“, die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Lingen), das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ARL), der Trink-und Abwasserverband Bad Bentheim, Schüttorf, Salzbergen und Emsbüren sowie die beteiligten Fachbereiche des Landkreises Emsland haben in Ihren Stellungnahmen keine Anregungen oder Bedenken geäußert.

 

Bzgl. der Einwendungen der Gemeinde Salzbergen wird folgendes ausgeführt:

 

Die Gemeinde Salzbergen plant die Erneuerung des Walderlebnispfades im Schutzgebiet. In der Begründung zur Verordnung ist klargestellt, dass die Erneuerung und Unterhaltung des Lehrpfads von dieser Verordnung nicht berührt werden. Dieser Hinweis reicht der Gemeinde nicht aus. Nutzungsregelungen in Form einer generellen Befreiung sollten in die Verordnung aufgenommen werden. Die Erreichbarkeit des Walderlebnispfades darf aus Sicht der Gemeinde nicht eingeschränkt und die Betretungsregelungen sowie das Veranstaltungsverbot müssen in der Verordnung angepasst werden. Die Gemeinde befürchtet außerdem einen zusätzlichen Antrags- und Genehmigungsaufwand bei der Neugestaltung des Walderlebnispfades. Außerdem sollte der Lehrpfad in der Verordnungskarte dargestellt werden.

 

Die Verordnungskarte gibt Auskunft über die genaue Lage des LSG und über die geschützten Lebensraumtypen. Die Markierung eines Walderlebnispfades gehört nicht in eine Verordnungskarte, da er keine hoheitliche Einrichtung darstellt.

Der Pfad wird daher nicht dargestellt.

 

Der Verordnungstext wird jedoch zur weiteren Klarstellung angepasst:

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:

Das LSG außerhalb der Wege betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen. Dieses Verbot gilt nicht:

a)…..

b)…..

c) Organisierte Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den Walderlebnispfad durchgeführt werden.

§ 3 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:

Organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Walderlebnispfad durchgeführt werden.

 

Weitere Befreiungen sind nicht notwendig, da die Neugestaltung des Walderlebnispfades bereits mit der Naturschutzbehörde abgesprochen wurde und durch die Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet keine zusätzlichen Genehmigungsverfahren notwendig sind.