Sitzung: 20.09.2018 Rat
Wie beschlossen wurde die Stellungnahme abgegeben. Eine Antwort bzw.
eine Info über einen Erörterungstermin liegt bislang nicht vor. Der Landkreis
hat jedoch inzwischen Beschlussvorlagen zu den Stellungnahmen veröffentlicht,
die auch bereits beraten wurden.
Mit Beschluss vom 23.05.2018 hat der Umweltausschuss des Landkreises die
Verwaltung beauftragt, das FFH-Gebiet 64 „Gutswald Stovern“ national als
Land-schaftsschutzgebiet mit qualifizierter Verordnung zu sichern.
Seitens der Kreisverwaltung wurde am 18.06.2018 ein Ausweisungsverfahren
für das Landschaftsschutzgebiet „Gutswald Stovern“ eingeleitet. Die öffentliche
Auslegung ist in der Gemeinde Salzbergen eine Woche vorher ortsüblich bekannt
gegeben worden. Sie begann am 16.06.2018 und endete am 27.07.2018. Gleichzeitig
wurden die Entwürfe der Verordnung und der Begründung sowie die
Verordnungskarten den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt.
Die gleichen Unterlagen sind auf der Internetseite des Landkreises Emsland
veröffentlicht worden, so dass jedermann auch hier Einsicht nehmen konnte.
Insgesamt wurden von Trägern öffentlicher Belange 15 Stellungnahmen
rechtzeitig abgegeben. Einwendungen von Privatpersonen gab es nicht. Der
Unterhaltungsverband Nr. 94 „Große Aa“, die Niedersächsische Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr (Lingen), das Amt für regionale Landesentwicklung
Weser-Ems (ARL), der Trink-und Abwasserverband Bad Bentheim, Schüttorf,
Salzbergen und Emsbüren sowie die beteiligten Fachbereiche des Landkreises
Emsland haben in Ihren Stellungnahmen keine Anregungen oder Bedenken geäußert.
Bzgl. der Einwendungen der Gemeinde Salzbergen wird folgendes
ausgeführt:
Die Gemeinde Salzbergen plant die Erneuerung des Walderlebnispfades im
Schutzgebiet. In der Begründung zur Verordnung ist klargestellt, dass die
Erneuerung und Unterhaltung des Lehrpfads von dieser Verordnung nicht berührt
werden. Dieser Hinweis reicht der Gemeinde nicht aus. Nutzungsregelungen in
Form einer generellen Befreiung sollten in die Verordnung aufgenommen werden.
Die Erreichbarkeit des Walderlebnispfades darf aus Sicht der Gemeinde nicht
eingeschränkt und die Betretungsregelungen sowie das Veranstaltungsverbot
müssen in der Verordnung angepasst werden. Die Gemeinde befürchtet außerdem
einen zusätzlichen Antrags- und Genehmigungsaufwand bei der Neugestaltung des
Walderlebnispfades. Außerdem sollte der Lehrpfad in der Verordnungskarte
dargestellt werden.
Die Verordnungskarte gibt Auskunft über die genaue Lage des LSG und über
die geschützten Lebensraumtypen. Die Markierung eines Walderlebnispfades gehört
nicht in eine Verordnungskarte, da er keine hoheitliche Einrichtung darstellt.
Der Pfad wird daher nicht dargestellt.
Der Verordnungstext wird jedoch zur weiteren Klarstellung angepasst:
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
Das LSG außerhalb der Wege
betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen. Dieses Verbot gilt nicht:
a)…..
b)…..
c) Organisierte
Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit den Walderlebnispfad durchgeführt
werden.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
Organisierte Veranstaltungen
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen. Davon
ausgenommen sind Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Walderlebnispfad
durchgeführt werden.
Weitere Befreiungen sind nicht notwendig, da die Neugestaltung des
Walderlebnispfades bereits mit der Naturschutzbehörde abgesprochen wurde und
durch die Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet keine zusätzlichen
Genehmigungsverfahren notwendig sind.