Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Rat beschließt die Änderung der „Friedhofssatzung der Gemeinde Salzbergen“ in der Fassung vom 26.07.2018 mit Wirkung zum 01.08.2018. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.2008 außer Kraft.

 


Es ist dringend geboten, die „Friedhofssatzung der Gemeinde Salzbergen“ (letzte Fassung vom 06.11.2008) und die dazugehörige „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Salzbergen“ (i.d.F.v. 16.03.2010) den aktuellen Erfordernissen anzupassen.

 

Insbesondere sind seit dem Jahr 2010 keine Überprüfungen und ggf. notwendige Anpassungen der Gebührensätze vorgenommen worden.  Aus diesem Grund wurde das „Institut für Public Management am Institut für Prozessoptimierung und Informationstechnologien GmbH“,  Berlin, (IPM)  mit der Vorauskalkulation der Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen beauftragt.

 

Der Bericht des IPM vom 12.06.2018 ist der Vorlage BV/117/2018 als Anlage beigefügt.  Das Ergebnis der Kalkulationen hat – neben rechtlichen Anpassungen – auch Konsequenzen für die Formulierung der Friedhofssatzung. Die Satzung für die Friedhofsnutzungen ist entsprechend anzupassen.

Der Entwurf der geänderten Friedhofssatzung ist dieser Vorlage angehängt. Die „gelb“ gekennzeichneten Texte wurden geändert. Bei Aufstellung der Satzung ist die Gemeinde „frei“, solange nicht gegen höherrangiges Recht (z.B. Nds. Bestattungsgesetz) verstoßen wird.  Auch müssen die Vorschriften aus dem Bestattungsgesetz nicht in der Satzung wiederholt werden. Unter § 13 wurden die pflegefreien Wahlgräber aufgenommen, deren Gestaltung in § 18. Es wird vorgeschlagen, die Nutzungszeit der Wahlgräber auf 25 Jahre (bislang 40 Jahre) künftig  festzusetzen. Sobald die 2. Bestattung im Wahlgrab stattfindet, muss entsprechend die Nutzungsdauer  verlängert werden.

 

Die neue Satzung kann nach Verabschiedung durch den Rat allerdings frühestens am 01.08.2018 in Kraft treten, da vorher eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises notwendig ist.