Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

a)

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, entsprechend den Ausführungen in der Vorlage Nr. BV/105/2018 die ergänzende Abwägung zur Störfallproblematik abzugeben. Der Standort der geplanten Kindertagesstätte wird in Richtung Norden verschoben.

 

b)

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, den Geltungsbereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes soweit zu verschieben, dass die Grenze des Geltungsbereiches identisch mit dem Radius des angemessenen Abstandes ist. Aufgrund dieser Änderung wird die erneute öffentliche Auslegung beschlossen mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Beteiligung der Bürger und der Behörden nur gegen die Änderungen und Ergänzungen Bedenken und Anregungen vorgetragen werden können. Gleichzeitig wird die Auslegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt.

 


Fachbereichsleiter Buers erläutert, dass die 55. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Genehmigung beim Landkreis Emsland eingereicht wurde. Mit Schreiben vom 25.04. hatte der Landkreis mitgeteilt, dass für ein sehr kleinen Teilbereich die Genehmigung versagt werden sollte, da dieser Teil der dargestellten Wohnbaufläche, die für die neue Kita vorgesehen ist, im gutachterlich festgelegten angemessenen Sicherheitsabstand von 471 m (nach den Störfallregelungen) zur H&R liegt. Da eine ergänzende Abwägung nicht kurzfristig vorgelegt werden konnte, wurde der Antrag auf Genehmigung zurückgezogen. Dabei wurde vereinbart, dass bei einer Neubeantragung die Prüfungsfrist von max. 3 Monaten, die der Landkreis hat, erheblich verkürzt wird, da nur diese Problematik noch geprüft werden muss.

 

Von dieser Problematik ist die Gemeinde zukünftig sehr oft betroffen, da der Sicherheitsabstand, der einzuhalten ist, den südlichen Teil der Ortslage, also bis hin zur Bahnhofstraße, erfasst. Regelmäßig muss in den zukünftigen Bauleitplänen eine intensive Abwägung zum Störfallrecht erfolgen. Deswegen wird bereits jetzt vorgeschlagen, eine generelle Überprüfung der Sicherheitsabstände vorzunehmen und allgemeine Regelungen zu treffen, wie mit baulichen Veränderungen in dem Sicherheitsbereich umgegangen werden soll.

 

Um zunächst die Bauleitpläne für den Bereich der neuen Kita rechtssicher verabschieden zu können, wurde vom Büro UCON, das auch die Störfallproblematik für die H&R bearbeitet, eine Stellungnahme erarbeitet, die zum Ergebnis kommt, dass die Unterschreitung des Abstandes um wenige Meter nicht zu einer Ablehnung der Kita an dieser Stelle führen kann. Diese wurde vom Landkreis Emsland abgelehnt. Innerhalb der vorhandenen Bebauung im Ortskern ist eine geringfügige Ergänzung nicht so problematisch, da hier bereits eine sogenannte Gemengelage vorhanden ist. Die vorhandene mögliche Gefährdung der Bevölkerung wird dadurch nur unwesentlich erhöht.

 

 

Durch die neue Kita wird jedoch eine zusätzliche Gemengelage geschaffen, so dass dann die vorgenannte Argumentation nicht greift, obwohl nur wenige Quadratmeter Fläche betroffen sind. In Gesprächen mit dem Landkreis hat sich ergeben, dass nur eine Reduzierung des angemessenen Abstandes zu einer Lösung führt. Zudem müsste die sozioökonomische Notwendigkeit in dem Sinne erläutert werden, dass die Kita nur an dieser Stelle möglich ist und alternative Standorte nicht geeignet sind.

 

Dieser Nachweis kann in der Kürze der Zeit (es muss dringend der Investorenwettbewerb in Gang gesetzt werden) nicht erbracht werden.

Daher wird vorgeschlagen, die vom Sicherheitsabstand betroffenen Flächen als nicht bebaubar auszusparen. Der Standort der Kita müsste dann auf die nördliche Seite der Stichstraße verlegt werden. Das dann zu bildende Grundstück müsste bis zum Naturschutzwall der Umgehungsstraße – mit entsprechendem Abstand zur Nordmeyerstraße – für die Kindertagesstätte genutzt werden. Ein Straßenabzweig Richtung Norden für den zweiten Teil des Wohngebietes kann dann nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Aufgrund der vorgenannten Punkte ist eine Änderung des Plans notwendig. Daher wird eine erneute öffentliche Auslegung notwendig. In diesem Beteiligungsverfahren können allerdings nur gegen die Änderungen oder Ergänzungen, die nach der 1. Auslegung erfolgt sind, Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden. Auch kann die Frist (normal ein Monat) angemessen verkürzt werden. Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Frist gem. § 4a BauGB) auf zwei Wochen zu verkürzen. Somit können die abschließenden Beschlüsse in der nächsten Ratssitzung im Juli gefasst werden.