Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Darlegung des Sachverhaltes:

 

Bürgermeister Kaiser führt hierzu wie folgt aus:

Die niedersächsische Landesregierung hat sich nach langen Verhandlungen mit den kommunalen Spitzverbänden auf ein Modell zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes inkl. der vom Land angekündigten Beitragsfreiheit für den Besuch der 1. und 2. Kindergartenjahre verständigt. Seit dem 24. Mai 2018 liegt das Gesprächsergebnis der Verhandlungen des Landes mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Beitragsfreiheit und zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Bundesmittel („Korb II“) vor. Es ist davon auszugehen, dass der Landtag in einer Sitzung Ende Juni 2018 die beabsichtigten Änderungen des niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes entsprechend dem Gesetzentwurf beschließen wird.

 

Mit Inkrafttreten der Änderungen des KiTaG führt das Land Niedersachsen einen Anspruch für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres auf einen beitragsfreien Platz in einer Kindertagesstätte ein. Die Beitragsfreiheit gilt wie bisher für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich. Der Kostenausgleich für die dadurch entfallenden Einnahmen aus Gebühren und Entgelten der Erziehungsberechtigten erfolgt durch eine erhöhte Finanzhilfe. Anders als bisher für das dritte Kindergartenjahr geregelt, geht die Kompensation der Beitragsfreiheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt mit einem Systemwechsel einher. Zum Ausgleich der Mindereinnahmen soll mit Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 eine Anhebung des Finanzhilfesatzes von 20 Prozent auf zunächst 55 Prozent vorgenommen werden. Der neue Finanzhilfesatz soll in den folgenden drei Kindergartenjahren um jeweils ein Prozent auf 58 Prozent ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 ansteigen. Darüber hinaus soll die jährliche Steigerungsrate der Jahreswochenpauschale um 1 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben und die ersetzende Kindertagespflege in die Beitragsfreiheit einbezogen werden. Für Qualitätsverbesserungen und Investitionen sollen ab dem 01.08.2019 weitere Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die Einführung einer erweiterten Beitragsfreiheit wirft unweigerlich Fragen in Bezug auf die Berechnung und Festsetzung von Elternbeiträgen auf. Sowohl die beitragspflichtigen Eltern als auch die für die Beitragsfestsetzung und -einziehung zuständigen Stellen benötigen umgehend Planungssicherheit. Daher fand am 12.06.2018 im Kreishaus ein Gespräch mit den Vertretern der emsländischen Städte und Gemeinden zur Abstimmung einer einheitlichen Vorgehensweise statt.

 

Vor dem geschilderten Sachstand zum Zeitpunkt der Unterredung sprechen die Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Vorschlag des „Arbeitskreis Kindertagesstätten beim Landkreis Emsland“ folgende Empfehlungen aus:

 

1) Geschwisterrabatt

 

Ab dem Kita-Jahr 2018/19 erfolgt keine Berücksichtigung beitragsfrei gestellter Kinder bei der Anspruchsermittlung aus dem bisherigen sogenannten „Geschwisterrabatt“. Sofern mehrere beitragspflichtige Kinder einer Familie gleichzeitig einen Platz in derselben emsländischen Kindertagesstätte oder in verschiedenen emsländischen Kindertagesstätten in Anspruch nehmen, reduziert sich der jeweilige Elternbeitrag für das zweite und jedes weitere Kind um 50 Prozent.

 

Beitragspflichtig sind

a. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie

b. schulpflichtige Kinder, die einen Hortplatz in Anspruch nehmen.

 

2) Ende der Beitragspflicht (U3)

 

Der Kultusausschuss des Nds. Landtages hat den Gesetzentwurf dahingehend ergänzt, dass „Kinder ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zur Ihrer Einschulung einen Anspruch darauf (haben), eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16a oder § 16b erbringt, beitragsfrei zu besuchen.

 

3) Bedarfsprüfung (Anspruch auf Ganztagsplatz)

 

Es wird erwartet, dass die Einführung der Beitragsfreiheit zu einer erhöhten Nachfrage nach Ganztagsplätzen führen wird. Um diese Entwicklung teilweise steuern zu können, soll ab dem Kita-Jahr 2019/2020 eine Bedarfsprüfung unter Beachtung der gültigen Rechtslage erfolgen. Konkrete Bestimmungen hierzu müssen in den folgenden Sitzungen des Arbeitskreises erarbeitet werden.

 

4) Gesonderter Elternbeitrag für Betreuungszeiten von mehr als 8 Stunden täglich

 

Die Kernbetreuungszeit einer Ganztagsgruppe beträgt zukünftig grundsätzlich acht Stunden (08:00 Uhr bis 16:00 Uhr). Eine notwendige Betreuung vor oder nach dieser Kernzeit soll ausschließlich über Sonderöffnungszeiten abgedeckt werden.

Für die Betreuung in Sonderöffnungszeiten soll ein gesonderter Elternbeitrag in Höhe von 8,00 Euro je ½ Zeitstunde (Mittelwert der bisherigen Beiträge für Sonderöffnungszeiten) festgesetzt werden. Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands erfolgt die Berechnung des gesonderten Elternbeitrags einkommensunabhängig.

Wie im Nachgang zur Arbeitskreissitzung deutlich wurde, wird die Empfehlung, für Betreuungszeiten von mehr als acht Stunden täglich einen gesonderten Elternbeitrag festzusetzen (Ziffer 4), unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe der Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahren haben. Hintergrund ist eine kreisweit unterschiedliche Handhabung sowohl bei der Vorgabe von Kern- und Sonderöffnungszeiten als auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen im Ganztagsbereich. Grundlage für die Kalkulation der kreisweit einheitlichen, gemeinsam abgestimmten Elternbeiträge im Ganztagsbereich ist ein angenommener Betreuungsumfang von täglich acht Stunden. In der Praxis werden diese Elternbeiträge in manchen Städten und Gemeinden allerdings auch für Betreuungsleistungen in Kindergärten, Krippen und altersüber-greifenden Gruppen festgesetzt, deren Kernöffnungszeiten gemäß Betriebserlaubnis mehr als acht Stunden täglich betragen (z.B. in Salzbergen). Dadurch ist die neunte oder zehnte Betreuungsstunde integraler Bestandteil des Elternbeitrags, ohne dass eine gesonderte Abrechnung über die sogenannte Sonderöffnungszeit erfolgt. Die konsequente Rückführung der Kernöffnungszeit wird in diesen Fallkonstellationen zumindest in Kindergärten und in altersübergreifenden Gruppen -je nach Entscheidung auch in Krippen- zu einer Erhöhung der Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahren führen.

Darüber hinaus führt die Empfehlung zu unterschiedlichen Sonderöffnungsbeiträgen. Während für Kinder im Alter unter drei Jahren ein einkommensabhängiger Beitrag zwischen 6,00 Euro und 10,00 Euro je halbe Stunde festgesetzt wird, beträgt der Beitrag für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt pauschal und einkommensunabhängig 8,00 Euro je halbe Stunde. Die Kommunalvertreter haben sich abschließend auf eine einheitliche Gebühr ohne Einkommenseinstufung von 8 EURO je 1/2 Std. verständigt (also auch für U3-Kinder, gleichgültig in welcher Gruppenform).

 

Der Gesetzentwurf ist in der Beratung. Schon die Vorberatung im Kultusausschusses hat (u.a. wie oben ausgeführt) wieder zu Detailänderungen geführt. Daher ist es im Moment praktisch unmöglich, eine rechtssichere Festlegung oder -setzung der Gebühren vorzunehmen. Gleichwohl muss zum 01.08.2018 die neue Kindertagesstätte in Betrieb gehen. Auch sind für die bestehende kommunale Kita in Holsten-Bexten, aber auch für die kirchlichen Einrichtungen rechtssichere Gebührenrichtlinien erforderlich.

 

Es empfiehlt sich eine neue Satzung, gültig für alle Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde Salzbergen zu erlassen, die auch die Regelung der Beitragsfreiheit berücksichtigt. Der Entwurf einer Satzung wird – soweit bis dahin weiter Klarheit herrscht - in den Sitzungen vorgestellt.

 

Beschluss:

Die Angelegenheit wird an die Fraktionen zur Beratung verwiesen und soll in der nächsten Ratssitzung am 26.07.2018 beschlossen werden.