Darlegung des
Sachverhaltes:
Bürgermeister Kaiser führt hierzu wie folgt aus:
Die niedersächsische Landesregierung hat sich nach langen Verhandlungen
mit den kommunalen Spitzverbänden auf ein Modell zur Änderung des
Kindertagesstättengesetzes inkl. der vom Land angekündigten Beitragsfreiheit
für den Besuch der 1. und 2. Kindergartenjahre verständigt. Seit dem 24. Mai
2018 liegt das Gesprächsergebnis der Verhandlungen des Landes mit den
kommunalen Spitzenverbänden zur Beitragsfreiheit und zur Verwendung der zur
Verfügung stehenden Bundesmittel („Korb II“) vor. Es ist davon auszugehen, dass
der Landtag in einer Sitzung Ende Juni 2018 die beabsichtigten Änderungen des
niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes entsprechend dem Gesetzentwurf
beschließen wird.
Mit Inkrafttreten der Änderungen des KiTaG führt das Land Niedersachsen
einen Anspruch für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres auf einen
beitragsfreien Platz in einer Kindertagesstätte ein. Die Beitragsfreiheit gilt
wie bisher für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich. Der
Kostenausgleich für die dadurch entfallenden Einnahmen aus Gebühren und
Entgelten der Erziehungsberechtigten erfolgt durch eine erhöhte Finanzhilfe.
Anders als bisher für das dritte Kindergartenjahr geregelt, geht die
Kompensation der Beitragsfreiheit ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis
zum Schuleintritt mit einem Systemwechsel einher. Zum Ausgleich der
Mindereinnahmen soll mit Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 eine Anhebung
des Finanzhilfesatzes von 20 Prozent auf zunächst 55 Prozent vorgenommen
werden. Der neue Finanzhilfesatz soll in den folgenden drei Kindergartenjahren
um jeweils ein Prozent auf 58 Prozent ab dem Kindergartenjahr 2021/2022
ansteigen. Darüber hinaus soll die jährliche Steigerungsrate der
Jahreswochenpauschale um 1 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben und die ersetzende
Kindertagespflege in die Beitragsfreiheit einbezogen werden. Für
Qualitätsverbesserungen und Investitionen sollen ab dem 01.08.2019 weitere
Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Einführung einer erweiterten Beitragsfreiheit wirft unweigerlich
Fragen in Bezug auf die Berechnung und Festsetzung von Elternbeiträgen auf.
Sowohl die beitragspflichtigen Eltern als auch die für die Beitragsfestsetzung
und -einziehung zuständigen Stellen benötigen umgehend Planungssicherheit.
Daher fand am 12.06.2018 im Kreishaus ein Gespräch mit den Vertretern der
emsländischen Städte und Gemeinden zur Abstimmung einer einheitlichen
Vorgehensweise statt.
Vor dem geschilderten Sachstand zum Zeitpunkt der Unterredung sprechen
die Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Vorschlag des
„Arbeitskreis Kindertagesstätten beim Landkreis Emsland“ folgende Empfehlungen
aus:
1) Geschwisterrabatt
Ab dem Kita-Jahr 2018/19 erfolgt keine Berücksichtigung beitragsfrei
gestellter Kinder bei der Anspruchsermittlung aus dem bisherigen
sogenannten „Geschwisterrabatt“. Sofern mehrere beitragspflichtige Kinder
einer Familie gleichzeitig einen Platz in derselben emsländischen
Kindertagesstätte oder in verschiedenen emsländischen Kindertagesstätten in
Anspruch nehmen, reduziert sich der jeweilige Elternbeitrag für das zweite und
jedes weitere Kind um 50 Prozent.
Beitragspflichtig
sind
a. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie
b. schulpflichtige Kinder, die einen Hortplatz in Anspruch nehmen.
2) Ende der Beitragspflicht (U3)
Der Kultusausschuss des Nds. Landtages hat den Gesetzentwurf dahingehend
ergänzt, dass „Kinder ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte
Lebensjahr vollenden, bis zur Ihrer Einschulung einen Anspruch darauf (haben),
eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Leistungen nach § 16, § 16a
oder § 16b erbringt, beitragsfrei zu besuchen.
3) Bedarfsprüfung (Anspruch auf
Ganztagsplatz)
Es wird erwartet, dass die Einführung der Beitragsfreiheit zu einer
erhöhten Nachfrage nach Ganztagsplätzen führen wird. Um diese Entwicklung
teilweise steuern zu können, soll ab dem Kita-Jahr 2019/2020 eine
Bedarfsprüfung unter Beachtung der gültigen Rechtslage erfolgen. Konkrete
Bestimmungen hierzu müssen in den folgenden Sitzungen des Arbeitskreises
erarbeitet werden.
4) Gesonderter Elternbeitrag für
Betreuungszeiten von mehr als 8 Stunden täglich
Die Kernbetreuungszeit einer Ganztagsgruppe beträgt zukünftig
grundsätzlich acht Stunden (08:00 Uhr bis 16:00 Uhr). Eine notwendige Betreuung
vor oder nach dieser Kernzeit soll ausschließlich über Sonderöffnungszeiten
abgedeckt werden.
Für die Betreuung
in Sonderöffnungszeiten soll ein gesonderter Elternbeitrag in Höhe von 8,00
Euro je ½ Zeitstunde (Mittelwert der bisherigen Beiträge für Sonderöffnungszeiten)
festgesetzt werden. Zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwands
erfolgt die Berechnung des gesonderten Elternbeitrags einkommensunabhängig.
Wie im Nachgang zur Arbeitskreissitzung deutlich wurde, wird die
Empfehlung, für Betreuungszeiten von mehr als acht Stunden täglich einen
gesonderten Elternbeitrag festzusetzen (Ziffer 4), unter Umständen Auswirkungen
auf die Höhe der Elternbeiträge für Kinder unter drei Jahren haben. Hintergrund
ist eine kreisweit unterschiedliche Handhabung sowohl bei der Vorgabe von Kern-
und Sonderöffnungszeiten als auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen im
Ganztagsbereich. Grundlage für die Kalkulation der kreisweit einheitlichen,
gemeinsam abgestimmten Elternbeiträge im Ganztagsbereich ist ein angenommener
Betreuungsumfang von täglich acht Stunden. In der Praxis werden diese
Elternbeiträge in manchen Städten und Gemeinden allerdings auch für
Betreuungsleistungen in Kindergärten, Krippen und altersüber-greifenden Gruppen
festgesetzt, deren Kernöffnungszeiten gemäß Betriebserlaubnis mehr als acht
Stunden täglich betragen (z.B. in Salzbergen). Dadurch ist die neunte oder
zehnte Betreuungsstunde integraler Bestandteil des Elternbeitrags, ohne dass
eine gesonderte Abrechnung über die sogenannte Sonderöffnungszeit erfolgt. Die
konsequente Rückführung der Kernöffnungszeit wird in diesen Fallkonstellationen
zumindest in Kindergärten und in altersübergreifenden Gruppen -je nach
Entscheidung auch in Krippen- zu einer Erhöhung der Elternbeiträge für Kinder
unter drei Jahren führen.
Darüber hinaus führt die Empfehlung zu unterschiedlichen
Sonderöffnungsbeiträgen. Während für Kinder im Alter unter drei Jahren ein
einkommensabhängiger Beitrag zwischen 6,00 Euro und 10,00 Euro je halbe Stunde
festgesetzt wird, beträgt der Beitrag für Kinder ab der Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt pauschal und einkommensunabhängig 8,00 Euro
je halbe Stunde. Die Kommunalvertreter haben sich abschließend auf eine
einheitliche Gebühr ohne Einkommenseinstufung von 8 EURO je 1/2 Std.
verständigt (also auch für U3-Kinder, gleichgültig in welcher Gruppenform).
Der Gesetzentwurf ist in der Beratung. Schon die Vorberatung im
Kultusausschusses hat (u.a. wie oben ausgeführt) wieder zu Detailänderungen
geführt. Daher ist es im Moment praktisch unmöglich, eine rechtssichere
Festlegung oder -setzung der Gebühren vorzunehmen. Gleichwohl muss zum
01.08.2018 die neue Kindertagesstätte in Betrieb gehen. Auch sind für die
bestehende kommunale Kita in Holsten-Bexten, aber auch für die kirchlichen
Einrichtungen rechtssichere Gebührenrichtlinien erforderlich.
Es empfiehlt sich eine neue Satzung, gültig für alle Kindertagesstätten
in Trägerschaft der Gemeinde Salzbergen zu erlassen, die auch die Regelung der
Beitragsfreiheit berücksichtigt. Der Entwurf einer Satzung wird – soweit bis
dahin weiter Klarheit herrscht - in den Sitzungen vorgestellt.
Beschluss:
Die Angelegenheit wird an die Fraktionen zur Beratung verwiesen und soll in der nächsten Ratssitzung am 26.07.2018 beschlossen werden.