Sitzung: 21.09.2023 Rat
Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wurde mit
Schreiben vom 10.07.2023 die störfallrechtliche Thematik, die bereits im
Bauleitplanverfahren abgehandelt wurde, durch die Bauaufsichtsbehörde in Frage
gestellt.
Entsprechende Gutachten zur
Störfallsituation der H&R wurden dem Landkreis Emsland bereits im Rahmen
der damaligen Bauvoranfrage sowie im Bauleitplanverfahren vorgelegt. Diese
waren für den Landkreis Emsland nicht ausreichend. Daher wurde das Büro ARU
beauftragt, ein gesamtes Gutachten zu diesem Umbau-/Neubauvorhaben Combi/Aldi
zu erstellen.
Nach einigen Vorgesprächen mit der H&R
und dem Planer wurde das Gutachten am 14.09. dem Landkreis Emsland in einem
persönlichen Gespräch vorgestellt. Alle Beteiligten haben folgendes Ergebnis
anerkannt:
Für das in Kapitel 5.2 beschriebene Vorhaben
ist festzustellen, dass durch das geplante Gebäude eine bauliche
Schutzmöglichkeit besteht, um die Auswirkungen eines Störfalles zu begrenzen.
Ferner liegt das Vorhaben in einer Entfernung von ca. 300 m, so dass die
AEGL-3-Werte für 10 min und 30 min auch unter den pessimalen Annahmen der
Auswirkungsbetrachtung für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes
nicht erreicht werden.
Als weitergehende Schutzmaßnahmen zur
Reduzierung der Unfallfolgen sind in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen gemäß
Kapitel 5.4 entsprechende Vorgehensweisen zum Umgang mit Ammoniak-Freisetzungen
beschrieben.
Unabhängig von dem geplanten Vorhaben sollen
zwischen dem Bauherrn/Vermieter und dem Mieter folgende Vorgehensweisen bei
einer Ammoniak Freisetzung abgestimmt werden:
Die Geschäfte haben eine verantwortliche
Stelle / Mitarbeiter (z.B. Marktleiter) zu benennen, über den die Anwesenheit
während der Öffnungszeiten des Geschäftes sichergestellt ist.
Die Stelle soll mit einem Telefon
ausgestattet werden, über das bei einer Ammoniak-Freisetzung direkt informiert
werden kann. Die Nummern der Telefone sollen hierbei in das Alarmierungssystem
(derzeit FACT24) aufgenommen werden.
Weiterhin sollen die Lüftungsanlagen der
Geschäftsräume mit eindeutig gekennzeichneten Schaltern ausgestattet werden,
über den die Lüftungsanlage im Bedarfsfall ausgeschaltet werden kann.
Eine verantwortliche Stelle eines jeden
Geschäftes hat im Falle einer Alarmierung folgende Schritte umzusetzen bzw. zu
veranlassen:
a) sofortiges Ausschalten der Lüftungsanlage
b) Schließen von Fenstern und Türen
c) Information der in den Geschäftsräumen
anwesenden Personen, dass diese die Geschäftsräume nicht verlassen.
d) Information der auf den Parkplatzflächen
anwesenden Personen, dass diese geschlossene Räume aufsuchen sollen.
e) Unterstützung von hilfebedürftigen oder bewegungseingeschränkten
Personen
Das Gutachten wird jetzt Bestandteil der Antragsunterlagen und später der Genehmigung. Sämtliche Antragsunterlagen sind noch für einen Monat auszulegen. Die Auslegungsfrist und die Orte (im Kreishaus und im Rathaus) sind im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises und ortsüblich in Salzbergen zu veröffentlichen. Sollten keine Stellungnahmen mehr eingehen, wird der Landkreis genehmigen.