Im Rahmen des Bauantragsverfahrens wurde mit Schreiben vom 10.07.2023 die störfallrechtliche Thematik, die bereits im Bauleitplanverfahren abgehandelt wurde, durch die Bauaufsichtsbehörde in Frage gestellt.

Entsprechende Gutachten zur Störfallsituation der H&R wurden dem Landkreis Emsland bereits im Rahmen der damaligen Bauvoranfrage sowie im Bauleitplanverfahren vorgelegt. Diese waren für den Landkreis Emsland nicht ausreichend. Daher wurde das Büro ARU beauftragt, ein gesamtes Gutachten zu diesem Umbau-/Neubauvorhaben Combi/Aldi zu erstellen.

 

Nach einigen Vorgesprächen mit der H&R und dem Planer wurde das Gutachten am 14.09. dem Landkreis Emsland in einem persönlichen Gespräch vorgestellt. Alle Beteiligten haben folgendes Ergebnis anerkannt:

Für das in Kapitel 5.2 beschriebene Vorhaben ist festzustellen, dass durch das geplante Gebäude eine bauliche Schutzmöglichkeit besteht, um die Auswirkungen eines Störfalles zu begrenzen. Ferner liegt das Vorhaben in einer Entfernung von ca. 300 m, so dass die AEGL-3-Werte für 10 min und 30 min auch unter den pessimalen Annahmen der Auswirkungsbetrachtung für die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes nicht erreicht werden.

Als weitergehende Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Unfallfolgen sind in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen gemäß Kapitel 5.4 entsprechende Vorgehensweisen zum Umgang mit Ammoniak-Freisetzungen beschrieben.

 

Unabhängig von dem geplanten Vorhaben sollen zwischen dem Bauherrn/Vermieter und dem Mieter folgende Vorgehensweisen bei einer Ammoniak Freisetzung abgestimmt werden:

 

Die Geschäfte haben eine verantwortliche Stelle / Mitarbeiter (z.B. Marktleiter) zu benennen, über den die Anwesenheit während der Öffnungszeiten des Geschäftes sichergestellt ist.

Die Stelle soll mit einem Telefon ausgestattet werden, über das bei einer Ammoniak-Freisetzung direkt informiert werden kann. Die Nummern der Telefone sollen hierbei in das Alarmierungssystem (derzeit FACT24) aufgenommen werden.

Weiterhin sollen die Lüftungsanlagen der Geschäftsräume mit eindeutig gekennzeichneten Schaltern ausgestattet werden, über den die Lüftungsanlage im Bedarfsfall ausgeschaltet werden kann.

 

Eine verantwortliche Stelle eines jeden Geschäftes hat im Falle einer Alarmierung folgende Schritte umzusetzen bzw. zu veranlassen:

 

a)       sofortiges Ausschalten der Lüftungsanlage

b)      Schließen von Fenstern und Türen

c)       Information der in den Geschäftsräumen anwesenden Personen, dass diese die Geschäftsräume nicht verlassen.

d)      Information der auf den Parkplatzflächen anwesenden Personen, dass diese geschlossene Räume aufsuchen sollen.

e) Unterstützung von hilfebedürftigen oder bewegungseingeschränkten Personen

 

Das Gutachten wird jetzt Bestandteil der Antragsunterlagen und später der Genehmigung. Sämtliche Antragsunterlagen sind noch für einen Monat auszulegen. Die Auslegungsfrist und die Orte (im Kreishaus und im Rathaus) sind im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Landkreises und ortsüblich in Salzbergen zu veröffentlichen. Sollten keine Stellungnahmen mehr eingehen, wird der Landkreis genehmigen.