Sitzung: 21.09.2023 Rat
Unter Berufung auf den Auftrag des
Gemeinderates vom 22.06.2023 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde
Salzbergen in seiner Sitzung am 22.08.2023 den § 3 der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
in der Gemeinde Salzbergen mit folgendem Wortlaut beschlossen:
NEUER
§ 3 im Wortlaut
§
3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr besteht aus einer Grundgebühr für die Benutzung
der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft und einem Beitrag zur Deckung der
anfallenden Nebenkosten. Die Nebenkosten setzen sich aus Kosten der Energie-
und Wasserversorgung, Kosten der Instandhaltung und Renovierung,
Versicherungsbeiträge, öffentliche und andere Abgaben, Kosten für Haus- und
Grundstücksdienstleistungen zusammen.
(2) Die Höhe der Benutzungsgebühr beträgt auf der Grundlage der hierfür
durchgeführten Gebührenkalkulation:
Obdachlosenunterkünfte:
1.
Wessendorfstr.
11 140 € / Zimmer
2.
Wessendorfstr.
20 480 € / Wohnung, 1.OG rechts
3.
Wessendorfstr.
20 225 € / Wohnung, 1. OG links
4.
Wessendorfstr.
20 220 €/
Wohnung, EG
5.
Lönsstraße
8 695 € / Haus
6.
Lindenstraße
8 150 € /
Zimmer/Wohnung
Asylunterkünfte:
1.
Am
Feldkamp 16 315 € /
Raum
2.
Kiefernweg
19 260 € / Raum
3.
Lindenstraße
13-17 435 € / Raum
4.
Overhuesweg
14 200 € / Raum
(inkl. tlw. Nutzung
von Gemeinschaftseinrichtungen
5.
Mehringer
Str. 24 375 € / Raum
6.
Sandhügel
11 280 € / Raum
7.
Sandstraße
4 320 € / Raum
(3) Die Gebühren werden erhoben als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Mit ihrem Aufkommen sollen die Kosten der Einrichtung gedeckt werden, ohne sie zu übersteigen. Bei Änderungen von Liegenschaften wird unter gleicher Kalkulation der entsprechende Wert ermittelt.