Sitzung: 31.08.2023 Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales
Bürgermeister
Kaiser berichtet über den derzeitigen Stand der Unterbringung von Obdachlosen
in Salzbergen.
Die Unterbringung von Obdachlosen zählt zu den
Gefahrenabwehren. Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden (§ 97 Abs.1 NPOG, Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz). Im Falle einer
erforderlichen Unterbringung von Personen, die unfreiwillig in Obdachlosigkeit
geraten sind, hat die Gemeinde für eine Notunterkunft zu sorgen, ist
aber nicht verpflichtet eine wohnungsmäßige Versorgung anzubieten. Derzeit
bestehen Notunterkünfte in der Lindenstraße (Hannoversche Güterschuppen) und
Wessendorfstraße (alte Polizei, über der Feuerwehr).
Nach dem Kommunalverfassungsgesetz
können Kommunen ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Für die
Benutzung von Obdachlosenunterkünften ist als Rechtsgrundlage eine Satzung
erforderlich.
Die Satzung über die Benutzung von
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen ist Rat in
der Junisitzung verabschiedet worden.
Zu dem Zeitpunkt
galt es noch, die Gebühren für die Nutzung der Obdachlosen und
Flüchtlingsunterkünften zu kalkulieren und festzulegen. Auch diese Gebühren
sind in einer Satzung festzulegen.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde
Salzbergen beruht auf die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen.
Diese befindet sich derzeit im
Beratungsverfahren der politischen Gremien. Sie sieht vor, dass für die Räume
entsprechende Gebühren erhoben werden, die nach der Kalkulation kostendeckend
sind.
Dass die Kosten nun
pro Raum festgelegt werden sollen, ist bei der Unterbringung von Obdachlosen
weniger wichtig, jedoch bei den Flüchtlingsunterkünften bringt es eine soziale
Gerechtigkeit, da es hier oftmals zu einer zweier ggfs. auch dreier Belegung
kommen kann.