Bürgermeister Kaiser berichtet über den derzeitigen Stand der Unterbringung von Obdachlosen in Salzbergen.

 

Die Unterbringung von Obdachlosen zählt zu den Gefahrenabwehren. Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden (§ 97 Abs.1 NPOG, Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz). Im Falle einer erforderlichen Unterbringung von Personen, die unfreiwillig in Obdachlosigkeit geraten sind, hat die Gemeinde für eine Notunterkunft zu sorgen, ist aber nicht verpflichtet eine wohnungsmäßige Versorgung anzubieten. Derzeit bestehen Notunterkünfte in der Lindenstraße (Hannoversche Güterschuppen) und Wessendorfstraße (alte Polizei, über der Feuerwehr).

 

Nach dem Kommunalverfassungsgesetz können Kommunen ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen regeln. Für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften ist als Rechtsgrundlage eine Satzung erforderlich.

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen ist Rat in der Junisitzung verabschiedet worden.

Zu dem Zeitpunkt galt es noch, die Gebühren für die Nutzung der Obdachlosen und Flüchtlingsunterkünften zu kalkulieren und festzulegen. Auch diese Gebühren sind in einer Satzung festzulegen.

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen beruht auf die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen.

 

Diese befindet sich derzeit im Beratungsverfahren der politischen Gremien. Sie sieht vor, dass für die Räume entsprechende Gebühren erhoben werden, die nach der Kalkulation kostendeckend sind.

Dass die Kosten nun pro Raum festgelegt werden sollen, ist bei der Unterbringung von Obdachlosen weniger wichtig, jedoch bei den Flüchtlingsunterkünften bringt es eine soziale Gerechtigkeit, da es hier oftmals zu einer zweier ggfs. auch dreier Belegung kommen kann.