Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt nachträglich den überplanmäßigen und den außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wie im Jahresabschluss 2016 dargestellt, gemäß § 117 NKomVG zu.

 


Gemäß § 117 Abs. 1 NKomVG sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind. Ihre Deckung muss gewährleistet sein. In den Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Bürgermeister. Der Rat und der Verwaltungsausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die Wertgrenze für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist lt. Haushaltsplan 2016 auf 25.000,00 € begrenzt. Eine Ausnahme bilden die Abschreibungen und die Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen. Diese Mehraufwendungen stellen keine überplanmäßigen Aufwendungen dar (§ 117 Abs. 5 NKomVG).

 

Ergebnisrechnung

Die Personalaufwendungen sind lt. Haushaltsplan 2016 gesondert, über alle Budgets hinaus, zu betrachten. Die Personal- und Versorgungsaufwendungen sind als Deckungskreis mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 GemHKVO im Haushalt 2016 eingebunden. Die erfassten Zahlungen in der Finanzrechnung sind im Wesentlichen inhaltsgleich zu den Positionen in der Ergebnisrechnung. Im Ergebnishaushalt werden außerdem Pensions- und Beihilferückstellungen abgebildet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlungswirksam werden. Es ist festzuhalten, dass eine Überschreitung bei den Aufwendungen für aktives Personal in Höhe von ca. 52 T € sowie bei den Versorgungsaufwendungen in Höhe von 4 T €. Diese Mehraufwendungen wurden durch die Buchung der Pensions- und Beihilferückstellungen verursacht. Dementsprechend stellen sie nach § 117 Abs. 5 NKomVG keine überplanmäßigen Aufwendungen dar. Außerdem stellen die Abschreibungen einen gesonderten Deckungskreis über alle Budgets hinaus (lt. Haushalt 2016) dar.

 

Da die EDV-Kosten in der Haushaltsplanung 2016 unter den „Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“ geplant wurden, das Sachkonto jedoch aufgrund der Sachkontennummer haushaltsrechtlich zu den „sonstigen ordentlichen Aufwendungen“ zugeordnet wird, führt dies zu Differenzen in den nachfolgenden Teilhaushalten. Trotz dieser Verschiebung bleibt das Gesamtergebnis davon unberührt.

 

Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2016 konnte der Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die überplanmäßigen Mehraufwendungen können im Rahmen der Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.

 

Die Überschreitungen in den einzelnen Budgets wurden nach § 19 GemHKVO innerhalb des Budgets durch Einsparungen bzw. nach § 18 GemHKVO infolge von Mehrerträgen innerhalb des Budgets gedeckt.

 

Es sind außerplanmäßige außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 585,00 € entstanden, denen keine Planwerte gegenüberstanden. Die außerordentlichen Erträge in Höhe von 36 T € können zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen herangezogen werden (§17 GemHKVO).

 

Finanzrechnung - Investitionen

Gemäß § 19 GemHKVO sind die Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Außerdem greift die unechte Deckungsfähigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 5 GemHKVO. Dadurch stellen Mehraufwendungen, denen Mehrerträge gegenüberstehen, keine überplanmäßigen / außerplanmäßigen Aufwendungen dar. Gleiches gilt im Finanzhaushalt. Unter Berücksichtigung der Haushaltsreste aus Vorjahren, die im Rahmen der Abschlüsse aus Vorjahren übertragen wurden, werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Kostenträger

ÜPL/APL

Beschreibung

Betrag

in €

Genehmigt durch

11104

APL

Buchung Versorgungsrücklage Aktive

1.158,08

Bürgermeister

11104

APL

Buchung Versorgungrücklage Passive

3.020,16

Bürgermeister

55301

ÜPL

Baumaßnahme Urnenanlage

49.642,71

Ratsbeschluss wird noch nachgeholt

36500

APL

Erwerb bewegliches Vermögen Kita Holsten

2.584,06

Bürgermeister

 

Gem. § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2016 konnte der Bürgermeister außer- und überplanmäßige Bedarfe bis zu 25.000,00 € je Einzelfall entscheiden. Nach § 117 NKomVG sind die Vertretung und der Hauptausschuss spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu unterrichten. Die außerplanmäßigen Mehrauszahlungen können im Rahmen der Gesamtdeckung (§ 17 GemHKVO) gedeckt werden.