Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die als Anlage beigefügte Förderrichtlinie für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“ (Modernisierungsrichtlinie nach Nr. 5.3.3 (2a) R-StBauF Niedersachsen).

 


Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinie – R-StBauF) des Landes Niedersachsen sind komplett überarbeitet worden. Die Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie ist am 14.12.2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht worden und ist rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie ist eine punktuelle Anpassung der Förderrichtlinie für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Salzbergen – Ortskern“ (Modernisierungsrichtlinie) der Gemeinde Salzbergen erforderlich. Die kommunale Modernisierungsrichtlinie stammt aus dem Jahr 2005.

 

Folgende Änderungen haben sich aufgrund der überarbeiteten Städtebauförderungsrichtlinie des Landes Niedersachsen an der Modernisierungsrichtlinie der Gemeinde Salzbergen ergeben:

 

§ 2 Förderungsfähige Maßnahmen

 

Absatz 3 kann komplett entfallen.

Im Rahmen der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtkosten ist ein prozentualer Anteil in Höhe von 10 % für unterlassene Instandsetzung abzusetzen. Andere Fördermittel Dritter sind im Einzelfall anzurechnen.

 

Absatz 4 S. 2 der Begriff „Wohnraumförderung des Landes“ kann entfallen, da bei Einsatz von Wohnraumfördermitteln grundsätzlich von einem Förderausschluss nach der Städtebauförderungsrichtlinie auszugehen ist.

 

Die überarbeitete Modernisierungsrichtlinie ist als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügt.