Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen gem. Anlage. In Bezug auf den § 3 der Satzung wird der Verwaltungsausschuss beauftragt, die überarbeiteten Gebührensätze in seiner Sitzung am 22.08.2023 final zu beraten und zu beschließen .


Gem. § 1 Abs. 1 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind Kommunen dazu berechtigt Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben. Hierzu bedarf es gem. § 2 Abs. 1 NKAG grundsätzlich eine Satzung.

 

Zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Nutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist demnach eine Satzung erforderlich. Ein Satzungsentwurf ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Gebührensatzung beruht auf § 9 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen (siehe Beschlussvorlage Nr. 039/2023).

 

Bürgermeister Kaiser berichtet, dass die im § 3 der vorliegenden Satzung enthaltenen Gebühren rechnerisch korrekt ermittelt wurden. Verwaltungsintern wurde die Höhe und Differenzierung der Gebühren in den letzten Tagen jedoch nochmals kontrovers diskutiert. Nach dem aktuellen Entwurf wird für einen Wohn-Schlafplatz eine Gebühr in Höhe von 230 Euro pro Monat erhoben. Egal, ob es sich um ein Einzel- oder ein Mehrbettzimmer handelt. Um die Gebührensätze angemessen und sozial Gerecht zu gestalten, sollte daher die Gebührenhöhe auch nach der Anzahl der Personen gestaffelt werden, die in einem Zimmer untergebracht werden.

 

Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Beratung im Verwaltungsausschuss am 20.06.2023 schlägt Bürgermeister Kaiser vor, dass der Rat

·         den Hauptteil der Satzung beschließt,

·         die Gemeindeverwaltung die Höhe und Differenzierung der Gebührensätze nochmals überarbeitet und

·         den Verwaltungsausschuss beauftragt, die überarbeiteten Gebührensätze zu beraten und den § 3 final in seiner Sitzung am 22.08.2023 zu beschließen.