Beschlussempfehlung:

Zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen werden die Befugnisse für die

Verkehrsregelung durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Salzbergen, abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, wahrgenommen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes nicht gefährdet wird.


Der zum 18. Juli 2022 neu eingeführte § 2 Abs. 6 NBrandSchG besagt, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss des Rates zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen.

 

Nicht jede Veranstaltung ist eine gemeindliche Veranstaltung. Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde.

 

Tritt die Gemeinde nicht selbst als Veranstalter auf, muss die Veranstaltung seitens des Veranstalters bei der Gemeinde angezeigt werden. Der Veranstalter muss die Gemeinde im Vorfeld informieren und deren Erlaubnis einholen. Wird diese erteilt, so handelt es sich um eine gemeindliche Veranstaltung im Sinne des NBrandSchG.

 

Mit der Regelung werden die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert. Die Regelung dient nicht dazu, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich dazu, eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis der örtlichen Feuerwehren zu schaffen, die diese Aufgabe aufgrund der Einbindung in die örtliche Gemeinschaft und aufgrund ihrer Kenntnis bei der Absicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum mit übernommen haben.

 

Die Befugnisse ergeben sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 und 36 Abs. 1 StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Weisungen richten sich nur an einzelne bestimmte Verkehrsteilnehmer. Zeichen richten sich an alle Verkehrsteilnehmer, die es angeht. Die Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sofern die Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus ist die Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen befugt.

 

Damit diese Befugnisse zukünftig von der Freiwilligen Feuerwehr Salzbergen wahrgenommen werden können, bedarf es, wie bereits anfangs erwähnt, den Beschluss des Gemeinderates.


Einstimmig