Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen verabschiedet die
Haushaltssatzung nebst
Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 in der vorgelegten Fassung und beschließt die
Investitionsplanung für die Jahre 2024-2026.
Bürgermeister Kaiser unterschreibt daraufhin die Haushaltssatzung 2023.
Darlegung des Sachverhaltes:
Gemäß § 112 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat
der Gemeinde
Salzbergen für das Haushaltsjahr 2023 eine Haushaltssatzung und
einen Haushaltsplan
nebst Anlagen zu verabschieden.
Die
Gemeindeverwaltung legt hiermit einen Entwurf der Haushaltssatzung vor. Der
Haushaltsplan mit
Anlagen wird im elektronischen Ratsinformationssystem in Gänze
zur Verfügung
gestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im
Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf 20.318.000 Euro 20.318.900 Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf 20.318.000 Euro 20.318.900 Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge 0 Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendung auf 0 Euro
2. im
Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
2.1 der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.475.900 Euro
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 19.107.900 Euro
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit 5.352.500 Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit 9.004.200 Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 0 Euro
2.6 der
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 218.400 Euro 223.700 Euro
festgesetzt.
§ 2
Kredite für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht
veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag,
bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 3.000.000
Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
(Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023
wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 340 v. H.
1.2 für die
Grundstücke (Grundsteuer B) 340 v. H.
2. Gewerbesteuer
340 v. H.
§ 6
Als unerheblich im
Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende
Wertgrenzen:
a) § 115 II Nr.1
NKomVG 25.000 EURO
b) § 115 II Nr. 2
NKomVG 25.000 EURO
c) § 117 I 2 NKomVG
25.000 EURO
d) § 19 IV KomHKVO
25.000 EURO
e) Rückstellungen
und Abgrenzungen 500 EURO
Als unerheblich im
Sinne von § 117 NKomVG gelten gleichzeitig alle über- und
außerplanmäßigen
Ausgaben, die sich auf Innere Verrechnungen dieses Haushalts
oder auf solche
über- und außerplanmäßigen Ausgaben beziehen, die in vollem
Umfange erstattet
werden.
Außerdem sind
Beträge, die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, sowie die
Beträge für
abschlusstechnische Buchungen als unerheblich anzusehen.
Teilhaushalte werden
im Sinne des § 4 Abs. 3 KomHKVO zu einer
Bewirtschaftungseinheit
(Budget) erklärt. Ansätze für Aufwendungen, die nicht
innerhalb eines
Budgets deckungsfähig sind, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn
sie in einem
sachlichen Zusammenhang gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO stehen.
Zahlungswirksame
Aufwendungen können im Sinne des § 19 Abs. 4 KomHKVO für
unerhebliche
Auszahlungen innerhalb eines Budgets für Investitions- oder
Finanzierungstätigkeit
verwendet werden. Zahlungswirksame Mehrerträge oder nicht
verwendete,
zweckgebundene zahlungswirksame Erträge aus laufender
Verwaltungstätigkeit
dürfen für unerhebliche Auszahlungen innerhalb des Budgets
für Investitions-
oder Finanzierungstätigkeit verwendet werden.
Bemerkung: Die durchgestrichenen Werte sind fehlerhaft und stammen aus der Beschlussvorlage zur Ratssitzung. Die in fett gedruckten Werte sind korrekt und werden in die Haushaltssatzung übernommen.