Sitzung: 16.12.2021 Rat
Da das Vorliegen einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite aufgehoben wurde, sind die Sonderreglungen des § 182
NKomVG (z.B. Umlaufbeschluss durch den Rat) nicht mehr anwendbar. Im Hinblick
auf die auch in Niedersachsen gestiegenen Infektionszahlen hat der
Niedersächsische Landtag in einer Sondersitzung am 07.12.2021 die Änderung des
§ 182 NKomVG beschlossen. Neben der Feststellung der epidemischen Lage wurden
damit zwei weitere Tatbestandsvoraussetzungen in den Sonderregelungen
geschaffen.
Mit der neuen Regelung des § 28 a Abs. 8 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes haben die Landesparlamente die Befugnis erhalten,
nach dem Ende einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
besondere Schutzmaßnahmen zur Anwendung zu bringen, wenn sie die konkrete
Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit feststellen.
Diesen Beschluss hat der Landtag ebenfalls am 07.12.2021, gültig bis zum
06.03.22, gefasst. Da insoweit eine vergleichbare Gefahrenlage besteht wie bei
Feststellung einer epidemischen Lage nach Bundes- oder Landesrecht, hat der
Landtag mit dem Änderungsgesetz die Anwendbarkeit der Corona-bedingten
Sonderregelungen im NKomVG auch für den Fall der Feststellung des Landtages
nach § 28 a Abs. 8 IfSG geregelt. Damit sind die Voraussetzungen dafür
geschaffen worden, dass die Kommunen mit dem Inkrafttreten der Änderung des §
182 NKomVG die Sonderregelungen wieder unmittelbar anwenden können. Die
Rechtsgrundlage dafür enthält der erweiterte § 182 Abs. 1 Satz 1 NKomVG.
Wie bereits angekündigt, können die Kommunen
darüber hinaus mit der Neuregelung des § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG selbst
entscheiden, ob Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung unter Nutzung der
Optionen des § 182 Abs. 2 NKomVG erleichtert werden sollen. Die Regelung kann
angewendet werden, wenn ein relevantes örtliches Infektionsgeschehen besteht
oder das Zusammentreten der Organe der Kommune sonst aufgrund einer
außergewöhnlichen Notlage erheblich erschwert ist. Die Formulierung „relevantes
örtliches Infektionsgeschehen“ ist im Zusammenhang mit der Feststellung der
epidemischen Lage von landesweiter Tragweite zu sehen. Der Gesetzgeber hat Kommunen damit ermöglicht, einen solchen
Beschluss bei nur lokal auftretenden hohen Inzidenzen zu fassen. Auch bei
Notlagen wie einer Naturkatastrophe oder bei besonders schweren Unglücksfällen
kann mit einem entsprechenden Beschluss die kommunale Handlungsfähigkeit
gesichert werden, um Beschlussfassungen der Gremien auch bei derartigen
Vorfällen zu ermöglichen. Die Beschlussfassung setzt einen Vorschlag der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und eine 2/3-Mehrheit
voraus. Für die Fassung des Beschlusses können die Regelungen des § 182 Abs. 2
NKomVG bereits angewendet werden (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 3 NKomVG). Der
Beschluss ist jeweils längstens auf drei Monate zu befristen.
Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze wurde am 09.12.2021 im Nds.
GVBl. S. 830 verkündet. Die Änderungen zum NKomVG treten am 10.12.2021 in
Kraft.