Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt, das
Sanierungsgebiet „Salzbergen - Ortskern“ wie vorgetragen zu erweitern und die
dazu erforderliche Genehmigung beim Land Niedersachsen zu beantragen. Hierfür
wird gemäß § 141 Abs. 3 BauGB der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung
beschlossen. Der Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes ist in der
anliegenden Karte dargestellt, diese ist Bestandteil des Beschlusses.
Im August 2015 wurde das Sanierungsgebiet „Salzbergen Ortskern“ der Gemeinde Salzbergen in das Städtebauförderprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ aufgenommen und nach der Neustrukturierung der Städtebauförderung im Jahr 2020 in das neue Förderprogramm „Lebendige Zentren“ überführt. Ziele der laufenden Gesamtmaßnahme sind u.a. die Verbesserung des Flächenangebots für Fußgänger und Radfahrer, die Beseitigung von Gewerbeleerständen, eine Verkehrsberuhigung sowie eine barrierefreie Neu- und Umgestaltung der Verkehrsräume im Ortskern.
Die Gemeinde Salzbergen beabsichtigt nunmehr das bestehende Sanierungsgebiet im Nordwesten, um eine Fläche von ca. 3,4 ha zu erweitern und in die laufende Gesamtmaßnahme mit einzubinden. Der Erweiterungsbereich grenzt unmittelbar an das bestehende Sanierungsgebiet an und liegt im Wesentlichen zwischen den Flurstücken 172/4 sowie 201/5 und dem Hügelweg nebst den angrenzenden Grundstücken. Eine entsprechende Kartierung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Anlass der
geplanten Gebietserweiterung ist die sich abzeichnende Verlagerung wichtiger
Zentrumsfunktionen in den nördlichen Teil des Ortskerns. Zu den Treibern der
Fokusverlagerung des Ortskerns zählen die Planungen zur weiteren Entwicklung
des Geländes am heutigen Feuerwehrmuseum sowie der Flächen südlich des
Friedhofes. Aus diesen Entwicklungen resultieren neue Ansprüche an das
umliegende Gebiet des Ortskerns, darunter der Umgang mit einem erhöhten
Parkdruck, der Bedarf nach Anpassungen von Straßen und Gebäuden. Parallel dazu
steigern im potentiellen Erweiterungsgebiet Missstände und
Umstrukturierungs-bedarfe den Entwicklungsbedarf dieses Gebietes.
Die Vorbereitung einer Sanierung beginnt mit
dem Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141
Abs. 3 BauGB. Mit dem Beschluss der Gemeinde wird das förmliche Verfahren der
Sanierung, beginnend mit den vorbereitenden Untersuchungen, eingeleitet.
Der Beschluss über
den Beginn vorbereitender Untersuchungen und die damit erfolgte Festlegung
eines Untersuchungsgebietes setzt Kenntnisse der Gemeinde über die
grundsätzliche Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes voraus. In den
Vorbereitenden Untersuchungen sollen die Missstände und Defizite detailliert
untersucht werden. Die vorbereitenden Untersuchungen sind erforderlich um
nachzuweisen, dass städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet vorhanden
sind und sich weiter verstärken könnten.
Die Beteiligung und
Mitwirkung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger ist gemäß §§ 137
und 139 BauGB frühzeitig durchzuführen.
Weiterhin ist über
die Abgrenzung des Sanierungsgebietsvorschlages zu beraten.
Zur Rechtswirksamkeit des Beschlusses:
Der Beschluss gemäß
§ 141 Abs. 3 BauGB ist der Beginn des 1. Abschnitts des gesetzlich geregelten Sanierungsverfahrens,
für den bereits bestimmte rechtliche und finanzielle Sonderregelungen gelten.
Im Einzelnen ist auf folgende Wirkungen des Beschlusses hinzuweisen:
1.
Aufgrund
des Beschlusses ergibt sich eine interne Bindung der Verwaltung, die vorbereitenden
Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 1 BauGB durchzuführen und zu veranlassen.
2.
Mit
der Bestimmung des Untersuchungsgebietes besteht für die Gemeinde die
Verpflichtung, die Sanierungsbetroffenen gemäß § 137 BauGB an der Vorbereitung
der Sanierung zu beteiligen.
3.
Entsprechendes
gilt gemäß § 139 BauGB für die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher
Aufgabenträger. Dabei ist von Bedeutung, dass hieraus auch Pflichten der
Aufgabenträger gegenüber der Gemeinde entstehen.
4.
Ab
der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses besteht für Eigentümer, Mieter,
Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihren Beauftragten gemäß § 141 Abs. 4 Satz
1 Halbsatz 1 BauGB die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB.
5.
Weiterhin
können beabsichtigte Vorhaben und Grundstücksteilungen nach § 141 Abs. 4 Satz 1
Halbsatz 2 zurückgestellt werden.
6.
Nach
§ 140 Nr. 7 BauGB können einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen vor einer
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durchgeführt werden. Frühester
Zeitpunkt hierfür ist der Beschluss nach § 141 Abs. 3 BauGB.