Sitzung: 22.06.2023 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1
Vorlage: BV/040/2023
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Salzbergen beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen gem. Anlage. In Bezug auf den § 3 der Satzung wird der Verwaltungsausschuss beauftragt, die überarbeiteten Gebührensätze in seiner Sitzung am 22.08.2023 final zu beraten und zu beschließen .
Gem. § 1 Abs. 1 des
Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind Kommunen dazu berechtigt Steuern,
Gebühren und Beiträge zu erheben. Hierzu bedarf es gem. § 2 Abs. 1 NKAG
grundsätzlich eine Satzung.
Zur Erhebung von
Benutzungsgebühren für die Nutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
ist demnach eine Satzung erforderlich. Ein Satzungsentwurf ist dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Die Gebührensatzung
beruht auf § 9 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Salzbergen (siehe Beschlussvorlage Nr.
039/2023).
Bürgermeister
Kaiser berichtet, dass die im § 3 der vorliegenden Satzung enthaltenen Gebühren
rechnerisch korrekt ermittelt wurden. Verwaltungsintern wurde die Höhe und
Differenzierung der Gebühren in den letzten Tagen jedoch nochmals kontrovers
diskutiert. Nach dem aktuellen Entwurf wird für einen Wohn-Schlafplatz eine
Gebühr in Höhe von 230 Euro pro Monat erhoben. Egal, ob es sich um ein Einzel-
oder ein Mehrbettzimmer handelt. Um die Gebührensätze angemessen und sozial
Gerecht zu gestalten, sollte daher die Gebührenhöhe auch nach der Anzahl der
Personen gestaffelt werden, die in einem Zimmer untergebracht werden.
Unter Bezugnahme
auf die vorangegangene Beratung im Verwaltungsausschuss am 20.06.2023 schlägt
Bürgermeister Kaiser vor, dass der Rat
·
den
Hauptteil der Satzung beschließt,
·
die
Gemeindeverwaltung die Höhe und Differenzierung der Gebührensätze nochmals
überarbeitet und
·
den
Verwaltungsausschuss beauftragt, die überarbeiteten Gebührensätze zu beraten
und den § 3 final in seiner Sitzung am 22.08.2023 zu beschließen.